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Central-Ausschusses zu unterbreitenden Anträge, durch die Schriftführer der Special-Ausschüsse schleunigst dem Central- Ausschuß einznreichen.

8 > 5 .

Die Anträge und Beschlüsse der Special-Ausschüsse, welche für einen andern Ausschuß Interesse haben, sollen diesem mög­lichst schriftlich mitgetheilt werden. Beschlüsse, deren Vollziehung Ausgaben im Gefolge haben, müssen in einer Ausfertigung dem Finanz-Ausschuß übermittelt werden.

8 16 .

Bon den Special-Ausschüssen zu bestreitende Ausgaben lverden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter als richtig bescheinigt und ans den Rechnungen die erfolgte gute Ausführung oder bei Abschlagszahlungen deren Zulässigkeit attestirt. Die visirten Rechnungen werden sodann an den Finanz-Ausschuß gesandt. Der Finanz-Ausschuß hat die Be­richtigung nach vorher erfolgter Anweisung möglichst sofort zu veranlassen. Die Vorsitzenden sämmtlicher Ausschüsse haben ein Verzeichniß über die von ihnen ertheilten Visa gu führen.

§ 17 .

Kein Special-Ausschuß ist zu Ausgaben von sich aus berechtigt. Sofern diese Ausgaben nicht bereits in dem aus- znstellenden und genehmigten Specialetat enthalten sind, ist für jede Ausgabe ein besonderer Credit beim Central-Ausschuß einznholen.

8 18 .

Alle Special-Ausschüsse haben etwa eingehende Gelder baldmöglichst an den Finanz-Ausschuß abzusühren.