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sollen möglichst schleunig berathen und auch in der Ausführung sichergestellt werden.

Eines besonderen Beschlusses oder Auftrages des Central- Ausschusses bedarf es zur Erledigung dieser Aufgaben nicht.

Besondere Aufträge und Anfragen des Central-Ausschusses sind so schleunig zu erledigen, daß die Beschlüsse der Special- Ausschüsse in der nächsten Sitzung des Central-Ausschusses vorlieqen.

8 10 .

Die Special-Ausschüsse sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

8 ii.

Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8 12.

Es ist jedem Ausschuß gestattet, nicht nur Unter-Aus­schüsse für einzelne Arbeiten zu erneuuen, sondern auch einzelne seiner Mitglieder mit einzelnen Arbeiten oder der Beaufsich­tigung und Leitung von solchen zu betrauen; alles jedoch nur unter Oberaufsicht und Verantwortlichkeit des Special-Aus­schusses, welcher dein Eentral-Ausschuß gegenüber stets ein Ganzes bildet.

8 13 .

Alle Beschlüsse der Special-Ausschüsse, insofern dieselben nicht die bloße Durchführung der Beschlüsse des Ceutral-Aus- schusses bezwecken, gelangen erst nach deren Genehmigung durch den Eentral-Ausschuß zur Kraft.

8 14 .

Ueber die Sitzungen der Special-Ausschüsse ist stets Pro­tokoll zu führen und sind Allszüge aller, der Entscheidung des