4
sollen möglichst schleunig berathen und auch in der Ausführung sichergestellt werden.
Eines besonderen Beschlusses oder Auftrages des Central- Ausschusses bedarf es zur Erledigung dieser Aufgaben nicht.
Besondere Aufträge und Anfragen des Central-Ausschusses sind so schleunig zu erledigen, daß die Beschlüsse der Special- Ausschüsse in der nächsten Sitzung des Central-Ausschusses vorlieqen.
8 10 .
Die Special-Ausschüsse sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
8 ii.
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8 12.
Es ist jedem Ausschuß gestattet, nicht nur Unter-Ausschüsse für einzelne Arbeiten zu erneuuen, sondern auch einzelne seiner Mitglieder mit einzelnen Arbeiten oder der Beaufsichtigung und Leitung von solchen zu betrauen; alles jedoch nur unter Oberaufsicht und Verantwortlichkeit des Special-Ausschusses, welcher dein Eentral-Ausschuß gegenüber stets ein Ganzes bildet.
8 13 .
Alle Beschlüsse der Special-Ausschüsse, insofern dieselben nicht die bloße Durchführung der Beschlüsse des Ceutral-Aus- schusses bezwecken, gelangen erst nach deren Genehmigung durch den Eentral-Ausschuß zur Kraft.
8 14 .
Ueber die Sitzungen der Special-Ausschüsse ist stets Protokoll zu führen und sind Allszüge aller, der Entscheidung des