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§. 67.

Eben so ist die Verlängerung des mit einem Lehrer abge­schlossenen Vertrags, so wie die Bestimmung des demselben zu zahlenden Gehalts von dem Beschlüsse der Generalversammlung abhängig.

§. 68 .

Der mit dem Lehrer abzuschliessende Vertrag muss so ge­stellt werden, dass dessen Aufkündigung nur am 1. Januar oder am 1. Juli geschehen könne, in welchem Falle die Vertrags­zeit ein Vierteljahr nach der Aufkündigung endet.

§. 69.

Der Vorstand hat für den Lehrer eine besondere Instruc­tion zu entwerfen, und sie, so wie deren etwaige Abänderung, der Generalversammlung mitzutheilen.

Auflösung des Vereins.

§. 70.

Sollte sich der Verein dereinst auflösen, so fällt, laut des unten abgedruckten Vertrags mit der Dr. Senckenbergischen Stiftungs-Administration, sein Vermögen, seine Sammlungen und Scripturen für den allgemeinen Gebrauch der Dr. Sencken­bergischen naturforschenden Gesellschaft, und falls dieselbe nicht mehr existiren sollte, dem medicinischen Institute der Dr. Senckenbergischen Stiftung als Eigenthum zu, und kein Mit­glied hat in diesem Falle das Recht, unter welchem Vorwände es auch sei, das Geringste für sich in Anspruch zu nehmen.