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§• 61 .
Andere Personen hingegen, welche noch nicht das erforderliche Alter haben, um wirkliche Mitglieder des Vereins zu werden, (§. 3) können, wenn sie der Vorstand für geeignet hält, gegen Entrichtung des festgesetzten Honorars, ebenfalls alle Vorlesungen besuchen.
§. 62.
Da es zu den Hauptzwecken des Vereins gehört, unter der reiferen Jugend Liebe zur Wissenschaft zu erwecken, und durch Elementarunterricht die weitere Ausbildung in derselben vorzubereiten, so sollen zu diesem Zwecke mit Experimenten begleitete Vorlesungen durch den Lehrer des Vereins gehalten werden, deren nähere Bestimmung und Einrichtung dem Vorstände überlassen bleibt.
§. 63.
Der Vorstand hat die Befugniss, bis zu zehn Personen zum unentgeltlichen Besuch der Vorlesungen einzuladen; jedoch erstreckt sich eine solche Einladung nur auf das laufende Jahr.
§. 64.
Der Vorstand hat zu bestimmen, ob und welche Vorträge auch Nichtmitglieder gegen Entrichtung eines geeigneten Beitrags besuchen können.
§. 65.
Wünscht ein Nichtmitglied einen einzelnen Vortrag mit anzuhören, so hat es sich an einen Vorsteher zu wenden, welcher demselben eine jedoch nur für den darauf bemerkten Tag gültige Karte zustellt.
Lehrer.
§. 66 .
Bei Anstellung eines Lehrers wird ein solcher vom Vorstande der Generalversammlung vorgeschlagen, die nach angehörten Probevorlesungen ihre Ermächtigung zu dessen Annahme ertheilt.