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§ 61 .

Andere Personen hingegen, welche noch nicht das erforder­liche Alter haben, um wirkliche Mitglieder des Vereins zu werden, (§. 3) können, wenn sie der Vorstand für geeignet hält, gegen Entrichtung des festgesetzten Honorars, ebenfalls alle Vorle­sungen besuchen.

§. 62.

Da es zu den Hauptzwecken des Vereins gehört, unter der reiferen Jugend Liebe zur Wissenschaft zu erwecken, und durch Elementarunterricht die weitere Ausbildung in derselben vorzu­bereiten, so sollen zu diesem Zwecke mit Experimenten beglei­tete Vorlesungen durch den Lehrer des Vereins gehalten werden, deren nähere Bestimmung und Einrichtung dem Vorstände über­lassen bleibt.

§. 63.

Der Vorstand hat die Befugniss, bis zu zehn Personen zum unentgeltlichen Besuch der Vorlesungen einzuladen; jedoch er­streckt sich eine solche Einladung nur auf das laufende Jahr.

§. 64.

Der Vorstand hat zu bestimmen, ob und welche Vorträge auch Nichtmitglieder gegen Entrichtung eines geeigneten Bei­trags besuchen können.

§. 65.

Wünscht ein Nichtmitglied einen einzelnen Vortrag mit an­zuhören, so hat es sich an einen Vorsteher zu wenden, welcher demselben eine jedoch nur für den darauf bemerkten Tag gül­tige Karte zustellt.

Lehrer.

§. 66 .

Bei Anstellung eines Lehrers wird ein solcher vom Vor­stande der Generalversammlung vorgeschlagen, die nach ange­hörten Probevorlesungen ihre Ermächtigung zu dessen Annahme ertheilt.