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ergibt sich sonst kein Anstand, so ertheilen sie dem Vorstände hierüber geeignete Bescheinigung.

§. 41.

Die Revisoren haben der Generalversammlung über das Ergebniss ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Sammlungen.

§. 42.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein möglichst voll­ständiger, den Bedürfnissen des Vereins und dem Standpunkte der Wissenschaft angemessener physikalischer Apparat, für die Chemie eine zweckmässige Sammlung von Präparaten und Mineralien, endlich eine aus den nöthigsten Werken über Physik, Chemie und die verwandten Wissenschaften bestehende Bibliothek angeschafft, fortwährend in gutem Stande erhal­ten und vervollständigt werde.

§. 43.

Der Gebrauch der dem Verein zugehörigen physikalischen Apparate, so wie die Benutzung des chemischen Laboratoriums zu wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen, kann nur mit besonderer Bewilligung des Vorstands gestattet werden. In solchen Fällen ist es jedoch dem Vorstand zur Pflicht ge­macht, immer eingedenk zu sein, dass der Verein hauptsäch­lich zur Förderung und Erleichterung eines thätigen wissen­schaftlichen Lebens unter den Mitgliedern bestimmt ist.

§. 44.

Wer bei solchen Arbeiten durch seine Schuld oder Nach­lässigkeit etwas beschädigt, hat den entstandenen Schaden zu ersetzen.

§. 45.

Aus der Bibliothek können Bücher nur an dahier wohnende . wirkliche Mitglieder gegen Bescheinigung verliehen werden.

§. 46.

Die Verleihung findet nur auf vierzehn Tage statt, und der Vorstand hat das Recht, die verliehenen Bücher jederzeit zurück­fordern zu lassen.