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aus seiner Mitte erwählten Kassirer zu besorgen. Es darf je­doch keine andere Ausgabe gemacht werden, bevor der Betrag der Besoldungen für das laufende Rechnungsjahr zurückgelegt ist.

§. 36.

Heber etwaige Ersparnisse aus dem vorhergehenden oder früheren Jahren kann der Vorstand nicht ohne Ermächtigung der Generalversammlung verfügen. Als Ersparnisse können je­doch Geschenke, die der Verein zu einem bestimmten Zwecke, z. B. Anschaffung von Instrumenten, Büchern u. dgl. erhalten hat, nicht angesehen werden.

Von der Brutto-Einnahme eines jeden Jahres sind 8°/o ver­zinslich anzulegen. Es dürfen auch die bis jetzt angelegten und ferner anzulegenden Kapitalien ohne einen Beschluss, welcher durch mindestens zwei Drittheile der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck zu berufenden ausserordentlichen Generalver­sammlung gefasst werden muss, weder ganz noch theilweise zu irgend einem Zweck verwendet werden.

§ 37.

Eben so wenig darf der Vorstand ohne Ermächtigung der Generalversammlung eine erhebliche pekuniäre Verpflichtung übernehmen, es sei denn, dass derselben schon in dem laufen­den Rechnungsjahr Genüge geleistet werden kann.

§ 38.

Der Generalversammlung, welche jährlich im September ge­halten wird, hat der Vorstand eine in das Protokoll aufzuneh­mende, nach Rubriken geordnete summarische Uebersicht über Einnahme und Ausgabe vorzulegen.

§. 39.

Von derselben Generalversammlung wird ein Ausschuss von drei Mitgliedern für die Revision der Jahresrechnung ernannt. Dieser hat die ausführliche, ebenfalls nach Rubriken geordnete und von allen Vorstehern Unterzeichnete Rechnung über Ein­nahme und Ausgabe des verflossenen Rechnungsjahrs zu prüfen und dieselbe mit den Belegen und der Kasse zu vergleichen.

§. 40.

Finden die Revisoren die gestellte Rechnung richtig und