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§. 29.
Das Stimmrecht wird persönlich geübt und ist nicht auf Andere übertragbar. •
§. 30.
Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Jedoch kann eine Abänderung dieser Statuten nur von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§. 31.
Ergibt sich Stimmengleichheit, so soll der betreffende Gegenstand in einer andern desshalb zu veranstaltenden Generalversammlung nochmals verhandelt werden.
§. 32.
Zur Wahl von Vorstehern, Revisoren u. s. w. bringt der Vorstand geeignete Mitglieder in doppelter Anzahl in Vorschlag, worauf die Generalversammlung, ohne jedoch an diesen Vorschlag gebunden zu sein, durch Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung wählt. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.
§. 33.
Den Erwählten wird die auf sie gefallene Wahl durch einen Vorsteher bekannt gemacht; verweigert einer der Erwählten die Annahme der Stelle, so tritt, wer nach ihm die meisten Stimmen hatte, ein.
§. 34.
Das über die Sitzung einer Generalversammlung zu führende Protokoll ist von den anwesenden Vorstehern zu unterzeichnen, und entweder vollständig oder im Auszuge durch ein hiesiges öffentliches Blatt zur allgemeinen Kenntniss zu bringen, auch zu Anfang der nächstfolgenden Generalversammlung vollständig zu verlesen.
Rechnungswesen.
§. 35.
Die Verwaltung der Kasse und die Verwendung der jährlichen Einnahme hat der Vorstand zunächst durch den dazu