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§. 29.

Das Stimmrecht wird persönlich geübt und ist nicht auf Andere übertragbar.

§. 30.

Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschei­det. Jedoch kann eine Abänderung dieser Statuten nur von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§. 31.

Ergibt sich Stimmengleichheit, so soll der betreffende Ge­genstand in einer andern desshalb zu veranstaltenden General­versammlung nochmals verhandelt werden.

§. 32.

Zur Wahl von Vorstehern, Revisoren u. s. w. bringt der Vorstand geeignete Mitglieder in doppelter Anzahl in Vorschlag, worauf die Generalversammlung, ohne jedoch an diesen Vor­schlag gebunden zu sein, durch Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung wählt. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so ent­scheidet das Loos.

§. 33.

Den Erwählten wird die auf sie gefallene Wahl durch einen Vorsteher bekannt gemacht; verweigert einer der Erwählten die Annahme der Stelle, so tritt, wer nach ihm die meisten Stimmen hatte, ein.

§. 34.

Das über die Sitzung einer Generalversammlung zu führ­ende Protokoll ist von den anwesenden Vorstehern zu unter­zeichnen, und entweder vollständig oder im Auszuge durch ein hiesiges öffentliches Blatt zur allgemeinen Kenntniss zu bringen, auch zu Anfang der nächstfolgenden Generalversammlung voll­ständig zu verlesen.

Rechnungswesen.

§. 35.

Die Verwaltung der Kasse und die Verwendung der jähr­lichen Einnahme hat der Vorstand zunächst durch den dazu