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oder auch einzelner Mitglieder die inneren und äusseren An­gelegenheiten des Vereins verhandelt und die betreffenden Be­schlüsse gefasst.

Die Generalversammlung hat demnach die administra­tiven Verhältnisse des Vereins zu ordnen, während die gewöhn­lichen Versammlungen dem wissenschaftlichen Zwecke gewidmet sind.

§. 25.

Die Generalversammlung wird durch den Vorstand zusam­menberufen. Dieselbe muss jährlich wenigstens einmal und zwar im September oder spätestens zu Anfang Octobers gehalten wer­den. Der Vorstand hat sie jedesmal mit einem Jahresbericht zu eröffnen. Alsdann ist namentlich vorzunehmen:

Die Erwählung und jährliche Ergänzung des Vorstands.

Die Erwählung der Revisoren für die Kasseverwaltung und das gesammte Rechnungswesen.

Die etwa sonst nothwendige Erwählung von Commissionen.

Die Wahl oder Bestätigung des Lehrers, wenn der Ver­trag mit demselben abgelaufen sein sollte.

§. 26.

Verlangen wenigstens zehn Mitglieder schriftlich die Zu­sammenberufung einer Generalversammlung, mit Angabe der Gegenstände, welche sie darin vorzubringen gedenken, so ist der Vorstand verpflichtet, diesem Wunsche längstens innerhalb vierzehn Tagen zu entsprechen.

§ 27.

Die Zusammenberufung geschieht durch das Intelligenzblatt und gedruckte Einladungskarten. Bei einer ausserordentlichen Generalversammlung müssen die zu verhandelnden Gegenstände auf den Karten angegeben sein und es darf in derselben Ver­sammlung über sonstige Gegenstände kein definitiver Beschluss gefasst werden.

§. 28.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsi­dent des Vorstands, oder derjenige, welchen der Vorstand dazu ernennt; auch leitet er die Verhandlungen der Versammlung.