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sein und abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§. 17.
lieber die Sitzungen des Vorstands wird Protokoll geführt, und dieses am Schlüsse jeder Sitzung oder spätestens am Anfang der nächsten vorgelesen und unterzeichnet.
§. 18.
Der Vorstand hat sämmtliche Dokumente, Protokolle, Verträge u. s. w. im Archiv des Vereins aufzubewahren.
Gesammtvorstand.
§• 19.
Der Gesammtvorstand besteht aus den gegenwärtigen und denjenigen früheren Vorstehern, welche fortwährend Mitglieder des Vereins geblieben sind.
§. 20 .
Derselbe kann allein durch den Vorstand zusammenberufen werden, dessen jedesmaliger Vorsitzer die Verhandlungen leitet.
§. 21 .
Der Gesammtvorstand muss jährlich im Mai zur Berathung der Angelegenheiten des Vereins versammelt werden.
§. 22 .
Ausserdem aber kann auch der Vorstand denselben ausserordentlicher Weise versammeln; und er ist dazu verpflichtet, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dieses ausdrücklich mit Angabe ihrer Gründe verlangen.
§• 23.
Das Resultat der Berathung des Gesammtvorstands wird in das Protokollbuch des Vorstandes eingetragen.
Generalversammlung.
§. 24.
Die Gesammtheit der wirklichen Mitglieder bildet die Generalversammlung. In dieser werden auf Antrag des Vorstands