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sein und abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§. 17.

lieber die Sitzungen des Vorstands wird Protokoll geführt, und dieses am Schlüsse jeder Sitzung oder spätestens am An­fang der nächsten vorgelesen und unterzeichnet.

§. 18.

Der Vorstand hat sämmtliche Dokumente, Protokolle, Ver­träge u. s. w. im Archiv des Vereins aufzubewahren.

Gesammtvorstand.

§ 19.

Der Gesammtvorstand besteht aus den gegenwärtigen und denjenigen früheren Vorstehern, welche fortwährend Mitglieder des Vereins geblieben sind.

§. 20 .

Derselbe kann allein durch den Vorstand zusammenberufen werden, dessen jedesmaliger Vorsitzer die Verhandlungen leitet.

§. 21 .

Der Gesammtvorstand muss jährlich im Mai zur Berathung der Angelegenheiten des Vereins versammelt werden.

§. 22 .

Ausserdem aber kann auch der Vorstand denselben ausser­ordentlicher Weise versammeln; und er ist dazu verpflichtet, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dieses ausdrücklich mit Angabe ihrer Gründe verlangen.

§ 23.

Das Resultat der Berathung des Gesammtvorstands wird in das Protokollbuch des Vorstandes eingetragen.

Generalversammlung.

§. 24.

Die Gesammtheit der wirklichen Mitglieder bildet die Ge­neralversammlung. In dieser werden auf Antrag des Vorstands