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§ 9.

Zu Ehrenmitgliedern sollen in der Regel nur Auswärtige ernannt werden, welche sich um die Naturwissenschaften oder den Verein ausgezeichnete Verdienste erworben haben.

§. 10 .

Die correspondirenden und Ehrenmitglieder erhalten ge­druckte Diplome.

§. 11 .

Das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder hat der Vorstand jährlich im Januar drucken und vertheilen zu lassen.

Vorstand.

§ 12 .

Dem Vorstand ist die Leitung und Ausführung sämmtlicher Geschäfte des Vereins übertragen, so wie die besondere Beach­tung alles dessen, was dem Verein zur Erfüllung seines Zwecks dienlich sein kann.

§. 13.

Der Vorstand besteht aus sechs durch die Generalversamm­lung erwählten Mitgliedern. Diese ernennen aus ihrer Mitte einen Vorsitzer für die Dauer eines Jahrs, welcher die Sitzungen zu­sammenberuft und leitet.

§. 14.

Am ersten October jeden Jahres treten regelmässig diejeni­gen zwei Vorsteher aus, welche drei Jahre hindurch in dem Vorstand waren, und diese sind für das nächstfolgende Jahr nicht wieder wählbar.

§. 15.

Der Vorstand hat die verschiedenen Geschäftszweige unter sich zu vertheilen und namentlich den erwählten Vorsitzer und Kassirer zur Kenntniss der Gesellschaft zu bringen.

§. 16.

Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses müssen wenigstens vier Mitglieder desselben in der Sitzung gegenwärtig gewesen