Wer wirkliches Mitglied werden will, hat sich an den Vorstand zu wenden, der über die Aufnahme entscheidet; welche jedoch vor zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre nicht zulässig ist.
§• 4 .
Jedes wirkliche Mitglied ist verbunden; einen, vorerst auf zehn Gulden festgesetzten, Beitrag für das mit dem 1. October beginnende und mit dem 30. September endende Rechnungsjahr, und zwar auch dann zu entrichten, wenn dessen Aufnahme später als am 1. October erfolgen sollte. Wer jedoch erst nach dem 1. Juli eintritt, hat für die Zeit bis zum 1. October keinen Beitrag zu leisten.
§• 5.
Wirkliche Mitglieder, welche mit dem Beitrage für das mit dem 30. September zu Ende gehende Jahr im Rückstände geblieben sind, werden den darauf folgenden 1. October in der Mitgliederliste ausgestrichen, und als nicht mehr zum Verein gehörig betrachtet.
§. 6 .
Der Austritt eines wirklichen Mitgliedes kann nur am Schlüsse des Rechnungsjahrs und zwar nur dann stattfinden, wenn dem Vorstande drei Monate zuvor schriftliche Anzeige darüber gemacht worden ist.
§. 7.
Nur die wirklichen Mitglieder haben Ansprüche an das Eigenthum des Vereins. Wer ein solches zu sein aufhört, verliert jedes Recht an dasselbe.
§. 8 .
Correspondirende und Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.