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Wittwen, welche von dem Verwaltungs-Ausschüsse als der Unter­stützung bedürftig erkannt werden; die Auszahlung geschieht monat­lich, und zwar jedesmal am ersten Dienstag des Monats Nach­mittags von 3 bis 4 Uhr in dem Locale des Kassierers, und nur gegen Eintrag in ein hierzu besonders eingerichtetes Büchlein des Empfängers.

§ 7 .

Die jährlichen Beiträge werden jedes Jahr am 2. Januar, und die vierteljährigen am 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober erhoben. Die Einkassierung der Beiträge wird durch ein Mitglied der Kasse besorgt, welches die monatliche Unterstützung erhält; die Quittungen sind von dem Kassierer unterzeichnet, und sind an denselben die Beträge abzuliefern.

§ 8 .

Jedes Mitglied, welches den bestimmten Beitrag verweigert, bevor durch Beschluß der General-Versammlung sestgestellt worden 3t

ist, daß keine Beiträge mehr erhoben werden sollen, hört auf,

Mitglied der Unterstützungskasse der Genossenschaft zu sein, und verliert alle Ansprüche an dieselbe. Unterbleibt jedoch die Zahlung aus Bedürftigkeit, und will der Betreffende um Unterstützung bei dem Verwaltungsausschuß ansuchen, in diesem Falle entscheidet der Letztere.

§ 9. <?<

Die zur Anstheilung kommenden Gelder sollen immer in gleiche Theile an die Bedürftigen vertheilt werden. Nur dem *

Einkassierer der Beiträge (§ 7) kann ein Mehrbetrag für seine "

Bemühungen von dem Verwaltungs-Ausschuß zugebilligt werden. i

§ 10 .

Neue Mitglieder zu dieser Genossenschaftskasse dürfen nicht ausgenommen werden.

§ 11 .

Diese Statuten können nicht geändert, auch kann über das Kapital der Unterstützungs-Kasse nicht anders verfügt werden, als in den gegenwärtigen Statuten vereinbart und festgesetzt ist.