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Ein Mitglied Anfangs nach dem Loos, später nach dem Amtsalter aus; ausgetretene Mitglieder sind wieder wählbar. Der Ausschuß ernennt unter sich den Kassierer.
Besondere Obliegenheiten des Verwaltungs-Ausschusses sind:
1) Ueber Einnahme und Ausgabe ordnungsmäßig Buch und Rechnung zu führen, und jedes Jahr in der ersten Hälfte des Monats Januar einer von ihm einzube- rnfenden General-Versammlung Rechnung abzulegen;
2) die eingehenden Gelder, welche nicht gleich verausgabt werden, bei der Gewerbekasse anzulegen;
3) dem Kassierer eine notariell beglaubigte Vollmacht auszustellen, damit er die flüssigen Gelder bei der Gewerbekasse und das Kapital auf Hypotheken anlegen und sich dazu Namens der Unterstützungskasse der Bierbrauer-Genossenschaft legitimiren könne;
4) Obligationen, Hypothekenbriefe und Bücher zu verwahren , wozu ein eiserner Cassaschrank oder eine eiserne Kasse zu verwenden, welche nur mit drei verschiedenen Schlüsseln zugleich geöffnet werden kann, wovon einen das älteste, einen das jüngste Verwaltungsmitglied, und einen der Kassierer erhält;
5) über alle Beschlüsse des Verwaltungs-Ausschusses ein Protokoll aufzunehmen, welches von den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschnsses zu unterschreiben, anch in der General-Versammlung vorzulegen ist;
6) eine als richtig attestirte Abschrift der von der General-Versammlung genehmigten Jahresrechnung der Administration der vr. Senckenbergischen Stiftung in jedem Jahr zur Kenntniß einzureichen; auch ein Verzeichniß der im Jahr ausgeschiedenen oder durch den Tod abgegangenen Mitglieder der Genossenschaft beizufügen.
§ 6
Verabreichungen aus der Kasse können erhalten: alle unbemittelte zu dieser Genossenschaft gehörige Mitglieder und deren