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Ein Mitglied Anfangs nach dem Loos, später nach dem Amts­alter aus; ausgetretene Mitglieder sind wieder wählbar. Der Ausschuß ernennt unter sich den Kassierer.

Besondere Obliegenheiten des Verwaltungs-Ausschusses sind:

1) Ueber Einnahme und Ausgabe ordnungsmäßig Buch und Rechnung zu führen, und jedes Jahr in der ersten Hälfte des Monats Januar einer von ihm einzube- rnfenden General-Versammlung Rechnung abzulegen;

2) die eingehenden Gelder, welche nicht gleich veraus­gabt werden, bei der Gewerbekasse anzulegen;

3) dem Kassierer eine notariell beglaubigte Vollmacht auszustellen, damit er die flüssigen Gelder bei der Ge­werbekasse und das Kapital auf Hypotheken anlegen und sich dazu Namens der Unterstützungskasse der Bier­brauer-Genossenschaft legitimiren könne;

4) Obligationen, Hypothekenbriefe und Bücher zu ver­wahren , wozu ein eiserner Cassaschrank oder eine eiserne Kasse zu verwenden, welche nur mit drei ver­schiedenen Schlüsseln zugleich geöffnet werden kann, wovon einen das älteste, einen das jüngste Verwaltungs­mitglied, und einen der Kassierer erhält;

5) über alle Beschlüsse des Verwaltungs-Ausschusses ein Protokoll aufzunehmen, welches von den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschnsses zu unterschreiben, anch in der General-Versammlung vorzulegen ist;

6) eine als richtig attestirte Abschrift der von der General-Versammlung genehmigten Jahresrechnung der Administration der vr. Senckenbergischen Stiftung in jedem Jahr zur Kenntniß einzureichen; auch ein Ver­zeichniß der im Jahr ausgeschiedenen oder durch den Tod abgegangenen Mitglieder der Genossenschaft beizufügen.

§ 6

Verabreichungen aus der Kasse können erhalten: alle unbe­mittelte zu dieser Genossenschaft gehörige Mitglieder und deren