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der Schenker oder Testirer dem Kapitalfonds zugewiesen worden sind.

§ 3.

Hat das vorräthige Kapital die Summe von 10,000 Gulden erreicht, so wird es auf erste hiesige Hypotheken angelegt.

§ 4.

Sobald die Zahl der Mitglieder der gegenwärtigen Bier­brauer-Genossenschaft sich bis auf 25 vermindert hat, soll dieses Kapital von 10,000 Gulden als Eigenthum der Or. Senckenbergischen Stiftung für das Bürger-Hospital zufallen, mit dem Ersuchen und unter der Auflage, daß sie aus dessen Zinsen die bedürftigen Mitglieder dieser Genossenschaft monatlich in der Weise unter­stützt, daß die sämmtlichen Zinsen unter dieselben zu gleichen Theilen vertheilt werden, bis der letzte Bezugsberechtigte, welcher die ganzen Zinsen aus diesen 10,000 Gulden zu empfangen hätte, verstorben ist. Bezugsberechtigt ist jeder der noch lebenden gegenwärtigen Theilnehmer der Kasse, oder dessen Wittwe, sobald er oder sie als unbemittelt die Unterstützung nachsucht. Nur dann hat die Wittwe eines Bezugsberechtigten keine Ansprüche, wenn die betreffende Ehe abgeschlossen wurde, nachdem der Ehe­mann die Unterstützung der Kasse bereits nachgesucht hatte. Erst nach dem Erlöschen eines jeden solchen Rechtsanspruches wird die Vr. Senckenbergische Stiftung von der obgedachten Auflage befreit. Zum Behufe der Vollziehung der in diesem Paragraphen ent­haltenen Bestimmungen soll der vr. Senckenbergischen Stiftung eine beglaubigte Abschrift dieser Statuten und ein Verzeichniß der gegenwärtigen Mitglieder der Bierbrauer-Genossenschaft (zu­gleich Mitglieder der Unterstützungskasse) überreicht, und die Stiftung um urkundliche Annahme der ihr zugedachten Kapital- Widmung und der damit verbundenen Auflage gebeten werden.

8 5.

Der Verwaltungs-Ausschuß der Kasse besteht aus fünf Mit­gliedern, er wird in der General-Versammlung durch Stimmen­mehrheit gewählt. Aus dem Verwaltungs-Ausschuß tritt jährlich