Nachdem durch das Gesetz vom 12. Januar 1864 über die Berechtigung zum Gewerbetriebe § 1, Alinea 5 der Beitritt zu einer Innung vom 1. Mai 1864 an für nicht mehr obligatorisch erklärt worden ist, so besteht das bisherige Bierbrauer-Handwerk laut Beschlusses der Meister-Versammlung vom 19. April 1864 zwar unter dem Namen Bierbrauer-Genossenschaft, jedoch ohne zwangsweisen Jnnungsverband fort, weshalb die bisher bestandene Unterstützungskasse des hiesigen Bierbrauer-Handwerks ebenfalls ihren Namen ändert, und sich künftig Unterstützungskasse der Bierbrauer-Genossenschaft nennt, uud haben sich alle Mitglieder dieser Kasse in ihrer Generalversammlung vom 25. April 1864 ein­stimmig sowohl für den Fortbestand der Kasse, als für die Theil- nahme an derselben durch fortgesetzte Beiträge entschlossen, und über die Annahme der gegenwärtigen Statuten geeinigt.

§ 1 .

Der Zweck dieser Kasse ist, Mitglieder derselben, welche es gegenwärtig schon sind oder deren Wittwen im Falle eintretender Mittellosigkeit durch regelmäßige, den Kräften der Kasse angemes­sene Beiträge zu unterstützen. In besonderen Fällen können aus­nahmsweise auch außerordentliche Unterstützungen verabreicht werden.

§ 2 .

Der Grundstock der Kasse wird gebildet durch das vorhan­dene Kapital, welches bis jetzt in 3y 2 % Frankfurter Obligationen angelegt ist; dieser Kapitalfond soll bis auf Zehn Tausend Gulden gebracht werden; sobald diese Summe erreicht ist, werden alle Zinsen und Beiträge zur monatlichen Austheilung an die un­bemittelten Mitglieder der Kasse oder deren Wittwen verwendet, und ebenso künftig einkommende Gottespfennige, Geschenke und Vermächtnisse, welche nicht durch den ausdrücklich erklärten Willen