Nachdem durch das Gesetz vom 12. Januar 1864 über die Berechtigung zum Gewerbetriebe § 1, Alinea 5 der Beitritt zu einer Innung vom 1. Mai 1864 an für nicht mehr obligatorisch erklärt worden ist, so besteht das bisherige Bierbrauer-Handwerk laut Beschlusses der Meister-Versammlung vom 19. April 1864 zwar unter dem Namen Bierbrauer-Genossenschaft, jedoch ohne zwangsweisen Jnnungsverband fort, weshalb die bisher bestandene Unterstützungskasse des hiesigen Bierbrauer-Handwerks ebenfalls ihren Namen ändert, und sich künftig Unterstützungskasse der Bierbrauer-Genossenschaft nennt, uud haben sich alle Mitglieder dieser Kasse in ihrer Generalversammlung vom 25. April 1864 einstimmig sowohl für den Fortbestand der Kasse, als für die Theil- nahme an derselben durch fortgesetzte Beiträge entschlossen, und über die Annahme der gegenwärtigen Statuten geeinigt.
§ 1 .
Der Zweck dieser Kasse ist, Mitglieder derselben, welche es gegenwärtig schon sind oder deren Wittwen im Falle eintretender Mittellosigkeit durch regelmäßige, den Kräften der Kasse angemessene Beiträge zu unterstützen. In besonderen Fällen können ausnahmsweise auch außerordentliche Unterstützungen verabreicht werden.
§ 2 .
Der Grundstock der Kasse wird gebildet durch das vorhandene Kapital, welches bis jetzt in 3y 2 % Frankfurter Obligationen angelegt ist; dieser Kapitalfond soll bis auf Zehn Tausend Gulden gebracht werden; sobald diese Summe erreicht ist, werden alle Zinsen und Beiträge zur monatlichen Austheilung an die unbemittelten Mitglieder der Kasse oder deren Wittwen verwendet, und ebenso künftig einkommende Gottespfennige, Geschenke und Vermächtnisse, welche nicht durch den ausdrücklich erklärten Willen