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§ 32.
Die Heizung der Krankenzimmer liegt den Pflegerinnen ob. Sie haben dieselbe unter keinen Umständen den Kranken zu überlasten. Das benöthigte Brennmaterial wird ihnen geliefert. Sie haben damit möglichst ökonomisch und verständig hauszuhalten. In den Krankenzimmern soll in der Regel eine Wärme von 14 bis 15 Grad erhalten werden.
§ 33.
Der Hospitalmeister übergibt jeder Wärterin bei ihrem Antritt das gesammte Inventar ihres Saales gegen eine specificirte Quittung. Die Pflegerin ist demnach für desten vollständige Instandhaltung verantwortlich und hat dasselbe bei ihrem Abgänge vollzählig zu überliefern. Das ganze Inventar hat sich stets in gutem und brauchbarem Zustande zu befinden. So oft ein Gegenstand unbrauchbar oder schadhaft geworden ist, haben die Pflegerinnen denselben zur bestimmten Zeit dem Hospitalmeister zum Behuf des Abschreibens und Ersatzes abzuliefern.
Für Ablieferung der schmutzigen Wäsche und des Geräthes wird die Haushälterin eine bestimmte Zeit festsetzen.
§ 34 .
Das Hospital darf von den Pflegerinnen nie anders als nach eingeholter Erlaubniß verlassen werden. Es soll, sofern nach Ausspruch des Arztes der Krankendienst es nicht unmöglich macht, den Pflegerinnen in der Regel alle 3 Wochen für den Sonntag Nachmittag von 2 bis 8 Uhr Abends, und außerdem zur Besorgung von Geschäften allwöchentlich einmal auf die Dauer von 3 Stunden ein Ausgang gewährt werden.
Jede Pflegerin ist verpflichtet, bei Ausgängen, Beurlaubungen oder sonstigen Verhinderungen die Vertretung der Beurlaubten oder Verhinderten zu übernehmen, sobald sie von dem Hospitalarzte oder dem Hospitalmeister dazu angewiesen wird.