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Das gehörige Reinhalten der Fenster in den Krankenzimmern ist Pflicht der Pflegerin. Die gewöhnliche Reinigung der Geschirre geschieht in den Theeküchen.
Das Reinigen der Vorplätze und ihrer Fenster, des Stiegenhauses rc. gehört nicht zu den Arbeiten der Pflegerin, ebensowenig das Reinigen der wollenen Decken, das außerordentliche Putzen der Geschirre in der Haushaltungsküche.
§ 30 .
Die Steckbecken und Nachtstühle sind, wo sie zur Anwendung zu kommen haben, nach dem Gebrauch und bei dem Transport sorgfältig zu verschließen. Die Closets sind wiederholter Aufsicht zu unterwerfen. Schadhaftigkeit ist sogleich dem Hospitalmeister anzuzeigen. Alsbald nach dem Besuche des Arztes sind alle Spuk-, Urin- und Kothgläser und Töpfe aus dem Saale zu verbringen und gründlich zu reinigen.
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Die möglichste Reinerhaltung der Luft in den Krankenzimmern ist, wie für die Kranken von größtem Einfluß, so für die Pflegerinnen eine der wichtigsten Aufgaben. Es ist daher einestheils auf möglichst schleunige und vollständige Entfernung alles Dessen, was die Luft verderben kann (Ausleerungen, schmutzige Wäsche, Speisereste rc.), als anderntheils auf directe Einlassung frischer Luft unablässig das Augenmerk zu richten.
Bei der Lüftung der Zimmer ist aber mit der möglichsten Schonung der Kranken zu verfahren. Man erwartet in dieser Beziehung eine ganz besondere Ueberlegung und Aufmerksamkeit von Seiten der Pflegerinnen.
Räucherungen im Zimmer dürfen nur auf ärztliche Anordnungen vorgenommen werden.