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§ 35 .

Die Pflegerinnen haben auch daraus zu achten, daß die Haus­ordnung von den Kranken beobachtet werde.

§ 36 .

Die Administration behält sich vor, die Bestiinmungen dieser Instruction nach Rücksprache mit dem Vorstande des Vereins zur Pflege rc. zu mehren oder zu mindern. Die Pflegerinnen sind ver­pflichtet, auch den neuen eventuellen Bestimmungen Folge zu leisten.