14
§ 35 .
Die Pflegerinnen haben auch daraus zu achten, daß die Hausordnung von den Kranken beobachtet werde.
§ 36 .
Die Administration behält sich vor, die Bestiinmungen dieser Instruction nach Rücksprache mit dem Vorstande des Vereins zur Pflege rc. zu mehren oder zu mindern. Die Pflegerinnen sind verpflichtet, auch den neuen eventuellen Bestimmungen Folge zu leisten.