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wenigstens alle 14 Tage oder öfter; wenn sie es für nöthig halten, auch von Zeit zu Zeit die Oefen gereinigt werden. Jede dieser Arbeiten sollen sie, wenn vorgenommen, in ein Notizbuch eintragen.
§ 28.
Die Pflegerinnen haben die Waffer- und Gasleitung sorgfältig zu beaufsichtigen; für gehöriges Schließen der Krahnen zu sorgen, zu achten, daß nicht aus Nachlässigkeit oder Muthwillen Nachtheil entstehe. Alles Ungehörige haben sie sogleich dem Hospitalmeister anzuzeigen.
Das Anzünden der Gasflammen in den Krankenzimmern, nebst Reinigung der Brenner, ist nur Sache der Pflegerin; für den gehörigen Verschluß der Gasröhren sind sie verantwortlich, haben daher jede Beschädigung sogleich dem Hospitalmeister anzuzeigen.
Beim Verbrauch des Gases und des Wassers sollen sie keine unnütze Verschwendung üben und zur Nachtzeit die Flammen nur gedämpft brennen lasten.
8 29.
Sie haben die ihnen zugewiesenen Krankenzimmer und die kleinen Theeküchen sammt allen Geräthschaften derselben gründlich und sorgfältig zu reinigen und sortdauerend in sauberem Zustand zu erhalten. Sie müsten alle hierauf bezüglichen Arbeiten selbst verrichten, sowie sie überhaupt bei Vollziehung ihrer Geschäfte die Hülfe der Kranken gar nicht und die der Reconvalescenten nur insoweit es speciell angegeben ist in Anspruch nehnlen dürfen.
Tie Hauptreinigung der Krankenzimmer soll Morgens 6^/2 resp. 7 Uhr, die übrige Reinigung im Sommer um 7, im Winter l '‘/-2 Uhr vollendet sein.
Fußböden, Getäfel der Säle haben sie, so oft es ihnen ausgetragen wird, sorgfältig zu reinigen; die Fußböden täglich früh zu kehren, mit einem nassen Tuche aufzunehmen und sorgfältig wieder zu trocknen