sobald der (bei Nachtzeit nickt vor 6 Uhr Morgens) herbeigerufene Assistenzarzt die Verbringung in das Todtenhaus angeordnet hat, durch zwei Wärter in anständiger Stille in die Leichenkammer verbracht.
§ 25.
Die Pflegerinnen sollen, was ein Verstorbener hinterläßt: Kleidung, Geld, Geldeswerth, Briefschaften rc. kurz Alles dem Hospitalmeister abliefern, welchem von dem erfolgten Tode alsbald, bei Nachtzeit Morgens 8 Uhr, Kenntniß zu geben ist. Das gesummte Bett mit Bettstücken rc. wird aus dem Saale entfernt und der Haushälterin abgeliefert.
8 26.
Die Pflegerinnen müssen in der Regel im Sommer Morgens um 5 Vs, im Winter Morgens um 6*/2 Uhr ausstehen und mit der Verrichtung ihrer Geschäfte beginnen. Um 9 Uhr Abends können sie sich in der Regel zur Ruhe begeben.
§ 27.
Die Pflegerinnen haben überall aus Erhaltung größter Ordnung und Reinlichkeit bedacht zu sein und mit den übrigen Angestellten und Dienstboten für die Sicherheit des Hauses zu sorgen. Sie haben demnach bei Nachtzeit die Thüren und Fenster der Säle und Corridors sorgfältig zu schließen, auf Feuer und Licht größte Aufmerksamkeit zu verwenden und sich nicht zu Bette zu begeben, bevor sie sich überzeugt haben, daß das Feuer in ihren Oefen und Herden abgebrannt und die Feuerstellen überall verwahrt sind. — Sie haben darauf zu achten, daß der Schornsteinfeger alle 14 Tage den Schornstein in der Nähe der Ofenröhre und in der kalten Jahreszeit alle 4 Wochen den ganzen Schornstein gründlich reinige: den herausgeworsenen Ruß haben sie sogleich zu entfernen. Sie haben auch darauf 51 t sehen, daß durch den Häfner die Ofen- und Herdrohre