Die Pflegerin hat darauf zu achten, daß die Kranken sich täglich Morgens früh an den bestimmten Stellen waschen, kämmen und den Mund ausspülen. Schwache Kranke sind durch die Pflegerin so oft als nöthig zu reinigen.

§ 22 .

Die Pflegerinnen haben über ein anständiges Betragen der Kranken zu wachen und ihnen hierin mit gutem Beispiel in Wort und That vorzugehen. Jede Rohheit, Streitigkeit, Unsittlichkeit oder sonstige Unziemlichkeit baden sie, im Falle nicht ihrem freundlichen Zureden deren Beseitigung augenblicklich gelingt, sofort, ohne sich weiter hineinzumischen, dem Hospitalmeister anzuzeigen, auch bei dem nächsten Besuche dem Arzte Kenntniß davon zu geben.

Lärmende Unterhaltungen sind nicht zu dulden.

Die Reconvalescenten dürfen von ihnen zu leichten Hülfe- leistungen im Krankensaale, auch beim Essenholen, aufgefordert werden, insofern sie den Arzt darum gefragt haben oder dieser nichts dagegen einwendet.

§ 23 .

Bei der Entlasiung eines Kranken ist darauf zu sehen, daß sämmtliche von diesem übergebene Effecten in gutem Stande zurückgeliefert werden.

§ 24 .

Stirbt ein Kranker, so haben die Pflegerinnen demselben in seiner letzten Stunde mit verdoppelter Sorgfalt beizustehen; nach dem Verscheiden aber das Bett mit Schirmen zu umstellen. Die Leiche bleibt sodann in der Regel noch zwei Stunden mit zugedrückten Augen und gefalteten Händen auf ihrem letzten Lager, mit einem Leintuch bis über den Kopf bedeckt, liegen. Sie wird,