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§ 19 .
Eine vollständige Lagerstelle besteht aus: einer Bettstelle,
einem Strohsack oder Sprungfedermatratze, einer Roßhaarmatratze, einem Strohkissen,
zwei Federkopfkisien oder einem Roßhaarkopfkisien und ein Federkissen, zwei Leintüchern, einer wollenen Decke, einem Federbett zur Bedeckung der Füße.
An dieser Lagerstelle soll ohne Anordnung des Arztes nichts zu- oder weggethan werden. Aus Reinlichkeit derselben ist auf das Sorgfältigste zu achten. In der Regel werden die Kopfkisienüberzüge und die Leintücher alle vierzehn Tage; wenn nöthig, namentlich die letzteren öfter erneuert.
Bei schwer Erkrankten ist die Matratze durch Unterlagen, Wachstücher und dergleichen möglichst zu schützen; das dennoch Verunreinigte aber zu entfernen. Auf Verhütung des Durchliegens ist aufmerksam zu achten durch sorgfältige Lagerung, durch Lustringe, Wasserbett rc., durch Waschen, Aufschläge rc. Ueber alles Dieses kann nicht häufig genug die Meinung des Arztes eingeholt werden.
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Es ist nicht zu dulden, daß die Kranken sich auf ihre Betten setzen oder legen.
Im Interesse der für die Kranken nöthigen Ruhe haben die Pflegerinnen dafür zu sorgen, daß die Kranken und Reconvalescenten Sommers nicht später als Abends neun Uhr, und Winters nicht später als acht Uhr zu Bette gehen.