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halten. Sie haben sie mit den nöthigen Umkleidestücken zu versehen. Ein in dem Krankensaal zu nehmendes Bad haben sie selbst unter etwa nöthigem Beistand herzurichten.

8 16.

Die verordnete Kost wird den Kranken durch die Pflegerinnen zugestellt und zwar das Frühstück um 6 resp 7 Uhr, das Mittagesien um 12, das Abendessen um 6 Uhr. Schleim, Wein, Fleischbrühe rc. werden in der Regel um 10 Uhr aus- getheilt. Extraverordnungen sind von der Pflegerin sogleich in der Küche anzuzeigen. Sie hat darauf zu achten, daß die Kranken nichts genießen, als die vom Arzt verordnete Nahrung; daß die Kranken daher ihre Speisen nicht untereinander vertauschen; daß keinerlei Nahrung, auch nicht die unschuldigste, von Außen herein­geschleppt oder irgendwie durch die Kranken erkauft werde. Sie hat hierauf besonders an den Besuchtagen zu achten und von Zeit zu Zeit darauf hin die Nachttischchen und Betten zu untersuchen.

§ 17.

Die nicht zu Bett liegenden Kranken haben zusammen am Tisch zu esien; den bettlägerigen ist ihre Kost auf einen mit einer Serviette bedeckten Eßbrettchen zu überreichen und wo nöthig Handreichung dabei zu leisten. Als gewöhnliches Getränk wird den Kranken nur Wasser gewährt.

8 18.

Sollte das Brod oder sonst Speise und Trank nicht gut zubereitet sein, so haben die Kranken wie die Pflegerinnen das Recht und die Pflicht, zum Behuf geeigneter Abhülfe alsbald dem Arzte oder dem Assistenzärzte Kenntniß davon zu geben.