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§ 11 .
Bedürfen sie Hülfe oder Ablösung, so haben sie sich an die Oberwärterin zu wenden, welche dem Arzte davon Anzeige macht.
Die Pflegerinnen, namentlich diejenigen benachbarter Säle, sind hierbei, wie bei jedem anderen Nothfall, zur gegenseitiger Unterstützung verpftichtet.
§ 12.
Die verordneten Arzneimittel, welcher Art sie auch sein mögen (Mixturen, Pulver, Pillen, Einathmungen rc) sollen nur durch die Pflegerinnen den Kranken eingegeben werden Diese Verrichtung soll weder den Kranken selbst, noch auch anderen Personen überlassen werden. Aus genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Zeit und Menge ist dabei besonderes Augenmerk zu richten, zu welchem Behufe die Pflegerinnen sich auch davon zu überzeugen haben, daß die Bezeichnung der Arzneien mit der von dem Arzte gegebenen Verordnung übereinstimmt.
Die leeren Arzneigläser, Töpfe rc sind an von dem Hospitalmeister zu bestimmenden Zeiten an diesen abzuliefern.
§ 13 .
Die Klystier- und Injektionsspritzen sind stets in gutem Stand und reinlich zu erhalten, von Zeit zu Zeit mit Seife zu schmieren; nie mit scharfen Substanzen zu putzen.
8 14 .
Die Gläser für Auswurf, Urin und Koth sind sorgfältig rein zu halten, nach Angabe des Arztes für die Kranken zu verwenden und in geeigneter Weise dem Arzte zur Zeit des Besuches vorzustcllen.
8 15 .
Die Pflegerinnen haben daraus zu achten, daß die Kranken die ihnen verordneten Bäder zur richtigen Zeit und in vorgeschriebeuer Dauer nehmen und auf dein Wege dahin und zurück sich nicht auf-