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§ 7 .
Ist einem Kranken ein Ausgang gestattet worden, so haben die Pflegerinnen darauf zu achten, daß derselbe nicht über die vorgeschriebene Zeit außer dem Hause bleibe; eine Ueberschreitung dieser Erlaubniß haben sie bei dem nächsten Besuche dem Arzte zu melden.
§ 8 .
In Bezug der Behandlung und Pflege der Kranken haben die Pflegerinnen zunächst die Anordnungen der Aerzte und des Assistenzarztes unbedingt, sofort und mit Gewissenhaftigkeit auszu- sühren. Weder eigene Ansichten, noch das Einreden der Kranken oder dritter unbefugter Personen dürfen dazu bestimmen, von den gegebenen Vorschriften abzuweichen. Verweigert ein Kranker, denselben Folge zu leisten, so haben die Pflegerinnen dies dem Arzte, oder, wo Nachtheil aus dem Verzüge entstehen könnte, sogleich dem Assistenzärzte anzuzeigen.
8 9 .
Die Pflegerinnen haben bei allen Besuchen der Aerzte, des Assistenzarztes und des Assistenzwundarztes in den Krankensälen, welche sie überhaupt möglichst wenig und kurz verlassen sollen, anwesend zu sein und sich die gegebenen Anordnungen genau zu merken. Jede angeordnete Kostveränderung haben sie sogleich in Gegenwart des Arztes auf der Kosttafel jedes einzelnen Bettes aufzuzeichnen.
§ 10 .
Während der Abwesenheit der Aerzte haben sie die Kranken sorgfältig zu beobachten, um bei dem nächsten ärztlichen Besuche über Alles, was sich mittlerweile zugetragcn hat, genau und wahrheitsgetreu berichten zu können. Bei vorkommenden Verschlimmerungen, wie überhaupt bei ausfälligen und ungewöhnlichen Erscheinungen, haben sie sofort beit Assistenzarzt zu benachrichtigen.