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§ 4 .

Der einer Pflegerin zur Aufnahme in ihren Saal zugewiesene Kranke ist von derselben zunächst in Bezug auf Reinheit seines Körpers zu untersuchen. Ist derselbe mit Ausschlag oder sonst unreiner Krankheit behaftet, so hat sie alsbald den Assistenzarzt zur Untersuchung des Kranken herbeizurufen, auch dem Hospital­meister Kenntniß davon zu geben, damit nöthigenfalls eine Ueber- bringung in ein anderes Hospital verfügt werde.

Sodann ist für Reinigung des Kranken zu sorgen. Derselbe hat sich, soweit er es selbst kann, zu kämmen, zu waschen, namentlich die Füße, nöthigenfalls den ganzen Körper, welches letztere hinter einigen der im Saale vorräthigen Schirme zu geschehen hat. Ist der Kranke schwach, so ist ihm dabei die nöthige Hülfe zu leisten. Erscheint ein ganzes Bad nothwendig, so soll dieses doch nicht, ohne daß zuvor der Assistenzarzt darüber befragt worden, gegeben werden. Ist zur Reinigung auch Verkürzung der Haare nothwendig, so ist diese mit Schonung vorzunehmen.

Ist die Reinigung vollendet, so ist der Kranke mit frischer Leib­wäsche zu versehen (wenn er nicht selbst deren hat, aus dem Hospital- vorrathe) und in das vorschriftsmäßig hergerichtete Bett zu verbringen.

§ 5 .

Dem Kranken wird sodann ein reines Handtuch gegeben, ferner ein Meffer, Gabel und Löffel, welche nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und in den Küchenschränken aufbewahrt werden.

§ 6.

Der Kranke ist anzuweisen, baares Geld oder Geldeswerth sogleich dem Hospitalmeister zur Verwahrung zu geben. Seine Kleidungsstücke und dergleichen werden, insofern sie rein sind, in dem mit der Bettnummer versehenen Schranke aufgehoben. Unreine Kleidungsstücke sind abzuliefern oder nach Vorschrift des Hospital­meisters zu reinigen.