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für die
Pflegerinnen am D r Senckenberg'schen Dürger-Hospital.
§ 1 .
Die oberste Vorgesetzte Behörde der Pflegerinnen ist die Administration.
§ 2 .
Die nächsten Vorgesetzten der Pflegerinnen sind:
in allen auf den Krankendienst bezüglichen Angelegenheiten die Hospitalärzte und in deren Vertretung der Assistenzarzt; in allen die Hausordnung betreffenden Angelegenheiten der Hospitalmeister.
Den Anordnungen dieser Beamten haben die Wärterinnen ebenso unweigerlich und ohne Verzug Folge zu leisten, als wenn sie ihnen direct von der Administration zugegangen wären.
Glauben sie eine Ursache zu haben, sich über den Einen oder den Andern zu beschweren, so steht ihnen frei, sich an den Dele- girten des Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger mit der Bitte um Abhülfe zu wenden.
§ 3 -
Bei groben Vergehen kann eine sofortige Ausweisung der Pflegerin von den Hospitalärzten oder dem Hospitalmeister verfügt werden.