Alle Personen, die als Pfleger oder sonst durch ihren Berus mit den an Krankheiten des § 2A. Erkrankten in Berührung gewesen sind, müssen sich vor dem Verlassen des Krankenzimmers Hände, Gesicht, Haupt- und event. Barthaar mit der 2proc. Earbollösung reinigen.
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Oeffentliche Fuhrwerke (Lohnwagen, Droschken, Straßenbahnwagen und dergl.) dürfen zum Transport von Erkrankten, welche mit den im § 2 ansgesührten Krankheiten behaftet sind (ausgenommen Schwindsüchtige), nicht benutzt werden; ebensowenig dürfen die zur Entseuchung bestimnlten Gegenstände in öffentlichen Fuhrwerken befördert werden.
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Die zur städtischen Entsenchnngs-Anstalt zu bringenden Gegenstände müssen in festen, oben gut verschlossenen, mit 5proc. Earbolsäure befeuchteten Säcken, Decken oder Tüchern zngebracht werden.
Gegenstände von Personen, die an den im 8 2 A. genannten Krankheiten gelitten haben, welche sich in den Krankenzimmern befinden und nachweislich der Entseuchung entzogen sind, können, da durch sic das Gemeinwesen gefährdet wird, von Amtswegen vernichtet werden.
Dortmund, den 22. Februar 1889.
Die Aol'izei-Werivaltimg.
Schmieding, Oberbürgermeister.
Anweisung
für den Wärter bei der Entseuchung durch die städtische (Budenberg'sche) Kammer.
1. Die Kammer dient zur Desinsection (Entseuchung) von Kleidern, Wäsche, Betten, Kopfkissen, Matratzen und ähnlichen, bei ansteckenden Krankheiten gebrauchten Gegenständen, mit Ausnahme von solchen, welche durch die Wärme und Feuchtigkeit der Kesseldämpse verderben, als wie Ledersachen, Gummistoffe, Pelzwaaren und Pappsachen.
2. Der Wärter hat darauf zu achten, daß die zu entsenchendetl Gegenstände in mit 5proc. Earbollösung angeseuchteten Beuteln, Bett-Ueberzügen oder Decken verpackt, unter Beifügung eines Verzeichnisses, übergeben werden. Besonders gut eignen sich zur Ausnahme von zu entseuchenden Gegenständen geflochtene Körbe, und von diesen wiederum die sogenannten Waschkörbe. Es ist daraus zu achten, daß die Gegenstände so eingepackt werden, daß sie nicht durch zu festes Einpacken leiden. (Die Gegenstände, welche entseucht werden, werden feucht; sind solche zu fest eingepackt, dann entstehen unliebsame Falten, die nachher nur durch Bügeln wieder entfernt werden können.)
^ 8. Als Gebühr sind zu erheben: a) für eine einmalige Füllung der ganzen Kammer ±Jl.;
b) für eine Füllung bis zur Hälfte 2,50 Jf, c) für eine Füllung bis über die Hälfte 3 Jl.\ d) für einen Sack mit Kleidern 1,50 Jl.
Unentgeltliche Entseuchung von Gegenständen wird nur gewährt, wenn den zugebrachten Sachen ein kurzer Vermerk des behandelnden Arztes bezw. des Armenarztes beigefügt ist, wonach die Gegenstände von einer in Dortmund wohnenden, unbemittelten Person herrühren, welche mit einer genau zu bezeichnenden, ansteckenden Krankheit behaftet war.
Ueber die zugebrachten und abgelieserten Sachen ist das vorgeschriebene Buch ordnungsmäßig zu führen.