gefangen, in diesen mindestens 12 Ständen belassen und dann erst in den Abtritt geschüttet werden, während die Abtritte selbst von den Kranken nicht benutzt werden sollen.
Die Sitzbretter der Abtritte, insbesondere die Ränder der Abtrittsbrille und die Absalltrichter, sind täglich mehrmals mit 5proc. Carbolsänre-Lösuug abzuwaschen resp. abzuspülen.
Gebrauchtes Badewasser ist, bevor es fortgeschüttet wird, möglichst lange mit Carbolsäure im Verhältniß von 5 Proc. gemischt stehen zu lassen. Von Absonderungen kommen in Betracht: bei Cholera: Stuhlgänge und Erbrechen; bei Scharlach, Diphtherie und Pocken: Auswurs, Nasenschleim und Urin; bei Typhus und Ruhr: die Stuhlgänge; bei Maseru, Keuchhusten und Tuberculose: der Auswurf.
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Speisen und Getränke dürfen im Krankenzimmer nicht ausbewahrt, auch von Niemandem, außer den Kranken selber, genossen werden. In demselben darf sich außer dem Arzt und dem Pfleger resp. Pflegerin Niemand aufhalten. Waschnäpfe zum Reinigen der Hände der Pfleger und des Arztes sind stets bereit gu halten.
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Gebrauchte Verbaudstücke sind sofort zu .verbrennen, Instrumente in oproc. Carbol- säure-Lösung zu entseuchen.
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Rach Ablauf der Krankheit müssen alle waschbaren Gegenstände des Kranken aus dem Krankenzimmer, sowie etwa kurz vor der Krankheit getragene Waschkleider und Unterkleider, soweit sie noch nicht bereits entseucht sind, in kochendem Wasser eine halbe Stunde lang ausgekocht und dann in Kaliseifenlauge (20 Gramm Kaliseife auf 10 Liter Wasser) gewaschen werden, alle benutzten, nicht waschbaren Gegenstände (nicht waschbare seidene, wollene re. Kleidungsstücke, Bettstücke, Matratzen, Decken, Vorhänge, Teppiche, Polster k. — aber nicht Ledersachen, Gummistoffe, Pelzwaaren und Pappsachen —) in die städtische Kammer zur Entseuchung geschafft werden. Leder-, Pelz-, Papp- und Gummi-Gegenstände sind nur stark mit 5proc. Carbol-Lösung abzuwaschen, aber nicht in die Kammer zu bringen, da sie die heißen Dämpfe nicht ohne schwere Beschädigung vertragen können.
Alle werthlosen Gegenstände (Spielsachen, Bettstroh, unbrauchbar gewordene Taschentücher 2C.) sind zu verbrennen.
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Möbel, Bilder, Metall- und Kunst-Gegenstände des Krankenzimmers müssen ebenso wie Thüren, Fenster, Decken und Wände mit in 5proc. Carbol-Lösung getauchten Tüchern abgerieben toerben; der Fußboden muß mit eben solcher Lösung so übergossen werden, daß davon in die Dielenritzen eindringt; 24 Stunden darnach ist er mit heißer Kaliseifenlauge (§ 10) abzuscheuern. Darauf muß das Zimmer — ohne Benutzung — noch 24 (bei Cholera 72) Stunden gelüftet werden.
Die Abreibetücher müssen entweder verbrannt, oder eine halbe Stunde lang in Kaliseifenlauge ausgekocht werden.
Rach Ermessen der Polizeibehörde kann auch die Desinfection der Zimmerdecken und Wände durch Abreiben mit Brod, welches nachher zu verbrennen ist, ausgeführt werden.
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Die genesenen Kranken müssen, bevor sie zum Verkehr mit Gesunden zugelassen werden dürfen, sich durch ein warmes Kaliseifenbad, oder wenn das nicht möglich ist, durch sorgfältiges Abwaschen des ganzen Körpers mit warmem Seifenwaffer und darauf folgender Abreibung mit der 2proc. Carbol-Lösung (womit auch Kopfhaar resp. Barthaar zu behandeln ist) reinigen und reine Wäsche, sowie in der Krankheit nicht benutzte oder entseuchte Kleider auziehen.
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Leichen von au Cholera, Pocken, Diphtherie, Scharlach und Fleck oder Rückfall- Typhus Verstorbenen müssen nach Feststellung des Todes ungewaschen in ein mit 5proc. Carbollösung getauchtes Leichentuch gehüllt, eingesargt und thunlichst schnell zur Leichenhalle mittelst des Leichenwagens überführt werden.