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Anweisung

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Entseuchungs - Verfahren bei ansteckenden Krankheiten.

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Die Entseuchung hat den Zweck, die Verbreitung ansteckender Krankheiten durch Unschädlichmachnng oder Vernichtung der Anstecknngskeime zu verhüten.

§ 2 .

Krankheiteil, welche unbedingt Entseuchung erfordern, sind:

A. : 1. Eholera, 2. Pocken (ächte und modificirte), 3. Fleck- und Rückfall-Typhus, 4. Diphtherie, 5. bösartiger Scharlach.

B. : Krankheiten, bei welchen ans amtliche Anordnung Entseuchung stattfinden muß, andernfalls dringeild empfohlen wird: 1. Abdominal-Typhus, 2. Ruhr, 3. Masern, 4. Keuchhusten, 5. Genickstarre, 6. Kindbettsieber, 7. Tnbercnlose, 8. Scharlach.

8 3.

Zn den Gegenständen, welche der Entseuchung unterliegen, gehören Leib- und Bettwäsche der Kranken, Bettstücke, Matratzen, Unterlagen aller Art, Strohsäcke, die Bettstellen selbst, sowie alle im Krankenzimmer befindlichen Gegenstände (Möbeln, Bilder, Gardinen, Vorhänge, Decken, Teppiche, Polster, besonders Spielsachen rc.), Fuß­boden, Thüren, Fenster, Wände, Decken des Krankenzimmers und die in demselben befindlichen Reinigungs-Gegenstände (Handtücher ?c.) des Kranken, Kleider, sowie diejenigen Kleidungsstücke, welche der Kranke sonst noch kurz vor seiner Erkrankung getragen hat.

8 4.

Die Entseuchung im Allgemeinen umfaßt sorgfältigste Reinlichkeit für den Kranken selbst (tägliche Reinigung desselben, häufiger Wechsel der Bett- und Leibwäsche, tägliche Reinigung des Krankenzimmers durch Auswischen mit feuchten Tüchern aber keincn- falls durch Anskehren mit dem Kehrbesen die daraus in kochendem Wasser ausgebrüht werden müssen), häufiges, längeres Lüsten des Zimmers, sowie Entfernung und Unschäd­lichmachung aller Anstecknngsstoffe.

8 5.

Diese Unschädlichmachung geschieht: a) durch strömenden Wasserdamps in der städtischen Entseuchungskammer, d) durch halbstündiges Auskochen im Wasser, c) durch Behandlung mit 5proc. Carbolsäure-Lösung, d) durch Behandlung mit 2proc. Carbol- süure-Lösnng mit Zusatz von Vchroc. roher Salzsäure, e) durch Verbrennung aller werthlosen Gegenstände.

8 6 .

Die von den: Kranken während der Krankheit benutzte Leib- und Bettwäsche, sowie die Hand- und Taschentücher sind, ohne sie zu schütteln, in ein Gefäß mit 5proc. Carbolsäure-Lösung zu legen, in dem sie 24 Stunden verbleiben müssen, und alsdann eine halbe Stunde lang ausznkochen.

8 7 .

Alle Absonderungen von Eholera-, Typhus-, Scharlach-, Diphtherie-, Pocken- und Ruhrkranken müssen in Gesäßen, in denen sich 5proc. Earbolsänre-Lösung befindet, auf-