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Anweisung
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Entseuchungs - Verfahren bei ansteckenden Krankheiten.
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Die Entseuchung hat den Zweck, die Verbreitung ansteckender Krankheiten durch Unschädlichmachnng oder Vernichtung der Anstecknngskeime zu verhüten.
§ 2 .
Krankheiteil, welche unbedingt Entseuchung erfordern, sind:
A. : 1. Eholera, 2. Pocken (ächte und modificirte), 3. Fleck- und Rückfall-Typhus, 4. Diphtherie, 5. bösartiger Scharlach.
B. : Krankheiten, bei welchen ans amtliche Anordnung Entseuchung stattfinden muß, andernfalls dringeild empfohlen wird: 1. Abdominal-Typhus, 2. Ruhr, 3. Masern, 4. Keuchhusten, 5. Genickstarre, 6. Kindbettsieber, 7. Tnbercnlose, 8. Scharlach.
8 3.
Zn den Gegenständen, welche der Entseuchung unterliegen, gehören Leib- und Bettwäsche der Kranken, Bettstücke, Matratzen, Unterlagen aller Art, Strohsäcke, die Bettstellen selbst, sowie alle im Krankenzimmer befindlichen Gegenstände (Möbeln, Bilder, Gardinen, Vorhänge, Decken, Teppiche, Polster, besonders Spielsachen rc.), Fußboden, Thüren, Fenster, Wände, Decken des Krankenzimmers und die in demselben befindlichen Reinigungs-Gegenstände (Handtücher ?c.) des Kranken, Kleider, sowie diejenigen Kleidungsstücke, welche der Kranke sonst noch kurz vor seiner Erkrankung getragen hat.
8 4.
Die Entseuchung im Allgemeinen umfaßt sorgfältigste Reinlichkeit für den Kranken selbst (tägliche Reinigung desselben, häufiger Wechsel der Bett- und Leibwäsche, tägliche Reinigung des Krankenzimmers durch Auswischen mit feuchten Tüchern — aber keincn- falls durch Anskehren mit dem Kehrbesen — die daraus in kochendem Wasser ausgebrüht werden müssen), häufiges, längeres Lüsten des Zimmers, sowie Entfernung und Unschädlichmachung aller Anstecknngsstoffe.
8 5.
Diese Unschädlichmachung geschieht: a) durch strömenden Wasserdamps in der städtischen Entseuchungskammer, d) durch halbstündiges Auskochen im Wasser, c) durch Behandlung mit 5proc. Carbolsäure-Lösung, d) durch Behandlung mit 2proc. Carbol- süure-Lösnng mit Zusatz von Vchroc. roher Salzsäure, e) durch Verbrennung aller werthlosen Gegenstände.
8 6 .
Die von den: Kranken während der Krankheit benutzte Leib- und Bettwäsche, sowie die Hand- und Taschentücher sind, ohne sie zu schütteln, in ein Gefäß mit 5proc. Carbolsäure-Lösung zu legen, in dem sie 24 Stunden verbleiben müssen, und alsdann eine halbe Stunde lang ausznkochen.
8 7 .
Alle Absonderungen von Eholera-, Typhus-, Scharlach-, Diphtherie-, Pocken- und Ruhrkranken müssen in Gesäßen, in denen sich 5proc. Earbolsänre-Lösung befindet, auf-