in den, der gemeinnützigen Baugesellschast zu Frankfurt VM
zugehörigen Häusern.
8 - 1 .
Der Ausschuß der gemeinnützigen Baugesellschaft hat den Herrn
zum Haus-Vorsteher für die der Gesellschaft zugehörigen Häuser
und den Herrn zum Aufseher für die hier oben
bezeichneten Häuser ernannt.
Die Miether einer Wohnung daselbst verpflichten sich, den genannten Herrn, oder jedem anderen, welchen der Ausschuß hierzu bezeichnen wird, die ermiethete Wohnung jederzeit zum Behuf einer Besichtigung oder zu anderen Zwecken zu öffnen und ihrer: Anordnungen zur Erfüllung des Miethvenrages nachzukommen.
8 . 2 .
Streitigkeiter: zwischen den Miethern der von der gemeinnützigen Baugesellschaft vermietheten Wohnungen, sowohl wegen der Reinigung als wegen der Benutzung jener Wohnungen überhaupt, hat der in §. 1 erwähnte Haus - Vorsteher oder Bevollmächtigte der Gesellschaft provisorisch und jedenfalls bis dahin zu entscheideil, daß einer der streitenden Theile eine anderweite gerichtliche und rechtskräftige Entscheidung hervorgerufen haben wird.
8 . 3 .
Zur Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit ül der ermietheten Wohnung siild die Zimmer, Kammern u. s. w. täglich zu lüften und die sonstigen nöthigen Vorkehrungen voll dem Miether zu treffen.
8 - 4 .
Wäsche darf nicht in den Zimmern gewaschen werden.
8 . 5 .
Glas, Kehricht, Knochen imd anderer Unrath müssen sofort aus der Wohnling geschafft lind darf namentlich kein Gemüse-Abfall und dergleichen in den Kellern zurückgehalten oder aufgehoben werden.
8 - 6 .
Holz darf nicht in den ermietheten Räumlichkeiten, sondern nur in dein Hof oder aus der Straße aus den dazu ausgestellten Steinen gehackt werden.
8 - 7 .
Keller und Bodenkammern dürfen nur mit eingeschloffenem Licht (mit einer Laterne) besucht werden.
8 . 8 .
Die Fenster auf den Stiegen und an den Hausthüren müssen wenigstens vierteljährig einmal von sämmtlichen Bewohnern desselben Hauses nach Anordnung des Aufsehers (§. 1.) geputzt werden.