. 8 . 5 .
Wenn es bei eingetretenem Thau-Wetter nöthig sein wird zu eisen, so hat der Haus-Aufseher dieses besorgen und das Eis wegschaffen zu lassen und die Kosten von den Miethern des Hauses, vor welchem geeist wird, zu erheben. Jeder Miether hat davon so viel zu bezahlen, als das Verhälmiß seines Miethzinses zu den übrigen Miethzinsen des fraglichen Hauses beträgt.
8 - 6 .
Die Leisten in den Wandschränken und die Küchenbänkel und überhaupt die Einrichmligen in der gemietheten Wohnung, welche befestigt sind, dürfen nicht ohne Erlaubniß des Haus - Vorstehers an eine andere Stelle versetzt oder herausgenommen werden.
8 . 7 .
Sämmtliche Fenster werden in gutem Zustande übernommen und müssen sich bei den: Auszüge eines Miethers in demselben Zustande und von demselben Glase befinden. Zerbrochene müssen sofort von dem Miether hergestellt werden.
8 . 8 .
Die zu der Wohnung gehörenden, dem Miether übergebenen Schlüssel müssen bei dem Auszug sämmtlich zurückgegeben werden und haben sich eben so, wie die Schellen und Schlösser, in gutem Zustande zu befinden.
8 - 9 .
Die ermiethete Wohnung oder einzelne Theile derselben dürfen nur mit Genehmigung des Ausschusses in Astermiethe gegeben werden. Diese Genehmigung kann ohne jede Angabe von Gründen versagt werden. Insbesondere dürfen die Dachkammern unter keinem Vorwände zu Schlafstellen ver- miethet oder abgegeben werden.
8. *0.
Der Miether dars in der gemietheten Wohnung ohne Genehmigung des Ausschusses kein anderes Gewerbe treiben, als dasjenige, welches er bei der Ermiethung der Wohnung angegeben hat.
8 - 11 .
Jeder Miether und Bewohner der von der gemeinnützigen Baugesellschaft vermietheten Häuser und Wohnungen hat sich nach der ihm übergebenen uitt> in den Wohnungen angeschlagenen Haus- Ordnung, welche, in so weit sie den Miethern Verpflichtungen auferlegt, als ein Theil des Mieth- Vertrags zu betrachten ist, überall zu richten und die darin enthaltenen Vorschriften zu befolgen.
8 . 12 .
Die Miethe beginnt den und ist vorerst aus Jahr, mit
Vorbehalt vierteljähriger Aufkündigung für Miether und Vermiether abgeschlossen. Sollte vor Ablauf der oben bestimmten Zeit keine Kündigung erfolgen, so läuft dieser Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter.
So geschehen Frankfurt "/M., den