Bei eintretendem Frost darf kein Wasser mehr geschüttet, sondern es muß in den Hos an die von dem Ausseher bezeichnet Stelle getragen werden; auch ist es streng verboten, Wasser in die Abtritte zu schütten. Schäden, welche durch die Nichtachtung dieser Vorschriften entstehen, werden aus Unkosten der daran Schuldigen ausgebesserr.

8 . 10 .

Das Reinigen der Stiegen, Vorplätze, Straße und des Hofes geschieht abwechselnd unter Aus­sicht des Altssehers.

Die Miether des Erdgeschosses haben den Hausgang und die Treppe nach dem Hos und in den Keller alle 8 Lage abwechselnd zu reinigend-

desgleichen die Miether des ersten Stockes die Stiege vom Erdgeschoß in den ersten Stock;

desgleichen die Miether des zweiten Stockes die Stiege vom ersten in den zweiten;

desgleichen die Miether des dritten Stockes die Stiege vom zweiten Stock in den dritten; und jeder Miether hat, alle 8 Wochen einmal, die Stiege von dem dritten Stock in den vierten, so wie den Hos und die Straße gründlich zu reinigen.

Die Miether der Mansarden haben die Gänge nach den Bodenkammern rein zu halten.

Bei dem Empfang von Holz, Steinkohlen oder anderen Gegenständen, welche Schmutz veran­lassen, hat der betreffende Empfänger den Hos oder die Straße, sowie den Gang und die Treppe nach dem Keller sofort wieder zu reinigen.

8 - 11 .

Hausthiere, Vieh, Geflügel dürfen in* der ermiethcten Wohnung nicht gehalten werden, mir etwa Katzen, sofern sie die übrigen Bewohner des Hauses nicht belästigen; die Entfernung derselben kann von dem Haus-Vorsteher jeder Zeit angeordnet werden.

8 . 12 .

Jeder Miether bekommt einen Hausschlüssel und sämmtliche Hausthüren müssen spätestens um 10 Uhr Abends geschlossen werden. Diejenigen Miether, welchen in einer Woche das Reinigen des Hofes und der Straße obliegt, haben in derselben Woche das Zuschließen der Thüre des von ihnen bewohnten Hauses zu besorgen.

8. 13.

Jeder Miether ist bei Meidung einer Conventionalstrase von verpflichtet, sobald sich in seiner Wohnung irgend eine Beschädigung zeigt, davon sofort dem Auf­seher (§. 1.) Anzeige zu machen.