Mielh - Vertrag.
wischen dem Ausschuß der gemeinnützigen Baugesellschaft und
ist heute der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden:
8 - 1 .
Der Ausschuß vermiethet an Herrn
die Wohnung N° im des Hauses
tc Abtheilung in der N° zu Sachsenhausen, enthaltend:
a) Zimmer nach der Straße, mit Oefen,
b) Zitnmer nach der Straße, ohne Ösen,
c) Zimmer nach dem Hofe, mit Ofen,
6) Küche mit Kochherd, Brat-Ofen und Wasserschiff,
e) Kammer,
f) Mansarde, mit Ofen,
g) Keller - Abtheilung,
h) Abtritt;
i) wird dem Miether die gemeinschaftliche Benutzung des sich tut Hofe befindenden Brunnens und
der Regen-Pumpe, so wie der sonstigett für die Miether der gemeinnützigen Baugesellschaft daselbst befindlichen Anstalten gestattet.
8 . 2 .
Dafür bezahlt Herr einett jährlichen Miethzins
von an die gemeinnützige Baugesellschaft,
welchen Betrag derselbe sich verpflichtet im Voraus ttt vierteljährigen Raten mit
zu entrichtett.
Wenn dieser festgesetzte Miethzins tticht zur bestimmteit Zeit ttuD zum Voraus an dett von dem Ausschuß der genteinnützigen Baugesellschaft mit der Erhebung Beauftragten bezahlt wird, so ist eben dadurch dieser Miethvertrag für den Miether erloschen und kann sofortige Räumung der Wohnung von dem Ausschuß verlangt werden.
8 - 3 .
Die in dem §. 1 verzeichnte Wohnung ist dem Miether mit allein Zubehör in gutem baulichem Zustande übergeben worden; der Miether verspricht, dieselbe während der ganzen Miethzeit in gutem Zttstande zu erhalten und darin rechtzeitig aus seine Kostett die zur Unterhaltuttg ttöthigen Aus- besserungeit vornehmen zu lassen. Die Vermierher übernehmen dagegen auf ihre Kostett den Unterhalt des Daches, des Wasser-Ablaufes, der Pumpen, so weit solche Reparaturen nicht durch Nachlässigkeit oder Verschulden des Miethers entstanden sind. (§. 9 der Haus - Ordnung.) Bauliche Veränderungcit dürfen nur mit Einwilligung und nach Angabe der Vermiether vorgenommen werden.
8 - 4 .
Das Reinigen der Schornsteine, so wie die Entleerung der Abtritts-Gruben geschieht auf Anordnung des Haus-Aufsehers und hat der Miether dafür fl. jährlich zu entrichten.
Das Reinigen der Herde, Oefen und der dazu gehörigen Röhrett hat der Miether selbst ztt gehöriger Zeit auf seine Kosten besorgen zu lassen.