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die Pedettengebühr von 46 Kreuzern. Zu Anfang eines jeden folgenden Semesters muß er fich für den nächsten CursuS neu inicribiren lassen, und zahlet dafür dreißig Kreuzer und »5 Kreuzer Pedettengebühr. Die Inscription wird auf dem Matrikellcheine notirt. Bei der Entlassung eines Lyceisten zu dem Studium einer Berufswissenfchaft müssen auf dem Matrikelscheine drei solcher Inscriptionen notirt feyn. Für den gedruckten Schein, welchen jeder Lyceist bei seiner Entr lassung nach vollendeten Cursen erhalt, wird Ein Gulden, und die Pedettengebühr von 5o Kreuzern entrichtet.
Die einzelnen Vorlesungen am Lyceum werden nicht honorirt, sondern beim Nehmen der Matrikel und bei jeder folgenden Inscription werden zehen Gulden für fämmtliche Vorlesungen in dem Semester eines Cursus bezahlt. Nur genügend bescheinigte Armuth darf den Director zum Nacht laß dieser Zahlung bewegen.
Damit auch Personen, welche, ohne als Lyceisten immar triculirt zu feyn, einzelne Collegien zu hören Lust haben, die Möglichkeit hierzu verschasst werde, so ist dem Director verstattet, denselben, auf Anmelden bei ihm, die Gestattung zum Besuche einzelner Collegien zu ertheilen. Jedoch müssen dieselben, um diese Gestattung zu erlangen, mit einem Atter state desjenigen Professors, dessen Vorlesungen sie zu besu« chen wünschen, daß er sie zum Verständniß dieses Unten richtes vorbereitet und fähig erachte, sich bei dem Director ausweisen. Die Gestattung wird auf ein Semester ertheilt.