Handlungen
und
Urkunden.
Gebühren
Ausnahmen
und
Modifikationen.
ständige
steigende
F.
F a c t u r a, Lieferungs - Verzeichniß und Anschlag Wird erst bey dem öffentlichen oder gerichtlichen Gebrauch einregistrirt für
fl. kr.
— Zo
v. Hundert
Enthält sie aber die Bescheinigung des Empfängers über die gelieferte Waa- ren, so ist davon jedoch ebenfalls nur im Falle des öffentlichen oder gerichtlichen Gebrauchs/ als vom Verkauf der Mobilien zu erheben
-
2.
Frachtb kiese zu Wasser und Land, werden ebenfalls nur einregistrirt, wenn solche öffentlich oder bey Gericht producirt werden/ Mit . .: . . . » ; .
Frei, nach der Grosherzoglichen
Familien- Be räthung.
Gutachten derselben . . . »
—
Verordnung.
Wenn keine besondere Gebühr be gründet ist.
Faustpfand (kantlssernent.) . . . . .
r.
FrlsteVerläng e r ung (prorci^atlon de delai) Wenn der Rechts-Grund eine schon tzinregistrirte Handlung ist . . ..
— 3 o
G.
Gelartdehuch (tcrrier)
Der Eintrag des Besitzes an Grundstücken/ wenn keine Schuld-Verschreibung, Löschung oder Guts-Ue- bertrag dadurch begründet wird — und nur dann, wenn öffentlicher oder gerichtlicher Gebrauch davon gemacht wird .......
- 30
'
Die öffentlichen Geländebücher des Staats .........
— —
— —
Frei.
Geldbuse, vertragsmäsige ......
- —
v.
Gemeinde, Versammlungs-Protokoll in eigener oder Privat - Angelegenheit .
- 50
In Staatsverwaltungs-Sachen .
— —
— —
Frei.
Genehmigung eines schon einregistrirten Geschäftes (ratificatioh) ....
— 30
Gen u gthu un g, öffentliche (vindicte publique)
— —
— —
Frei.
Gerichtsbothen. Alle Insinuationen derselben von jeder Person (jedoch Miterben und Mitschuldner für eine Person gerechnet) ..
— Zo
-
Bey Einlegung der Appellation. Siehe Appellation.