Handlungen

und

Urkunden.

Gebühren

Ausnahmen

und

Modifikationen.

ständige

steigende

F.

F a c t u r a, Lieferungs - Verzeichniß und Anschlag Wird erst bey dem öffentlichen oder gerichtlichen Gebrauch einregistrirt für

fl. kr.

Zo

v. Hundert

Enthält sie aber die Bescheinigung des Empfängers über die gelieferte Waa- ren, so ist davon jedoch ebenfalls nur im Falle des öffentlichen oder gerichtlichen Gebrauchs/ als vom Verkauf der Mobilien zu erheben

-

2.

Frachtb kiese zu Wasser und Land, werden eben­falls nur einregistrirt, wenn solche öffentlich oder bey Gericht producirt werden/ Mit . .: . . . » ; .

Frei, nach der Grosherzoglichen

Familien- Be räthung.

Gutachten derselben . . . »

Verordnung.

Wenn keine besondere Gebühr be gründet ist.

Faustpfand (kantlssernent.) . . . . .

r.

FrlsteVerläng e r ung (prorci^atlon de delai) Wenn der Rechts-Grund eine schon tzinregistrirte Handlung ist . . ..

3 o

G.

Gelartdehuch (tcrrier)

Der Eintrag des Besitzes an Grund­stücken/ wenn keine Schuld-Ver­schreibung, Löschung oder Guts-Ue- bertrag dadurch begründet wird und nur dann, wenn öffentlicher oder gerichtlicher Gebrauch davon gemacht wird .......

- 30

'

Die öffentlichen Geländebücher des Staats .........

Frei.

Geldbuse, vertragsmäsige ......

-

v.

Gemeinde, Versammlungs-Protokoll in eige­ner oder Privat - Angelegenheit .

- 50

In Staatsverwaltungs-Sachen .

Frei.

Genehmigung eines schon einregistrirten Ge­schäftes (ratificatioh) ....

30

Gen u gthu un g, öffentliche (vindicte publique)

Frei.

Gerichtsbothen. Alle Insinuationen dersel­ben von jeder Person (jedoch Mit­erben und Mitschuldner für eine Per­son gerechnet) ..

Zo

-

Bey Einlegung der Appellation. Siehe Appellation.