Genehmigung, hmfüro emjeder Pfleger, mm er in ftlnr Sterke bey demMwo» fenkastenamt eintritt, in förmliche EideSpfUcht genommen, oder wenn er dahin sich? beziehende amtliche Eidespflichten schon Key einer andern Stelle geleistet hat, Hand» treuliche Angelobung an EkdrSsicM zu leisten angehalten werden- foflte.

2) Machen Wir dem Aümoftnkasie.upfl§gamt hiermit zur Pflicht , dafür Sorgst zu tragen, daß dis RsZistrqruv -de» Kasten amrs aus dem bisherigen unschicklichen: Verwührung-sort m eia feuerfestes Gewölbe gebracht, mithin zu diesem Zweck eine» entGedrr grmieche^, oder eines von jenen , welche das MmosenkastenamL noch zur Zeit an andere vermiethet hör, zu dieftm Zw?ck leer gemacht werden möge.

D Wrrd es dabey hslsssen, daß, starr des in der KasienamtSordnüng vor^eschnebensm doppelten Verschlusses der Frucht fpelcher, die dem Ksrnschrerber auferlegke und vom ihm geleistete Eautron in der Mitte- liegt. Es sind jedoch die Fruchtspeicher von den Pflegamtecn flriß'g nnchzusehen.uy>) der schon eben unter den allgemrinen Borfchrif» t-en vsrordnete Speichersturz nicht zu verabsauMsn. z) Sonicl die der Ordnung nach gleichfalls unter gedoppeltem Verschluß liegmsollsndr- Geldkaffe belagt z so stk zwar dadey^ daß solches bisher nicht immer befolgt worden, in der Hinsicht nichts zu erinnern, daß- das Eafstreramt nur von sehr angesehenen und vollkommen zuverlässigen Männern aus Liebe zum gemeinen Besten uneytgeldlich besorgt worden. Da aber, wie groß auch das Zutrauen zu der Person fty, jedoch um deswillen von einer die Sache betreffenden zweckmäßigen Ordnung nie abge- wichen werden soll, so ist der doppelte Kassabeschluß für dte Zukunft um so mehr- wieder einzuführen und zu beobachten , als nach der Lermaligsn Verfassung, wsrnach die Verabreiä-ung der Allmosm und andern milden Gaben dem Allmosenkafienpfleg- amt' nicht m>hr unmittelbar und km Dotsil obliegt, sondern durch die allgemeine Ar» mencvm Mission besorgt wird , dis Kehr, wo die Kaffe geöffnet werden muß, nichL mehr, wie vordem, täglich und beynaho stündlich Vorkommen können.

IV. Die weibliche Vexsorgungsa uftalterr des ehemaligen St. Carharimn^

und Weisftauenklssters»

z) Verordnen Wirhiermit, in Hinsicht, daß dev Hauptzweck dieser ehemaligen Frauen^ klöster und nunmehrigen' weiblichen- Verforgungsanstalten bester ecreidjt wird, wenn das gemeinschaftliche Leben und Haushaltung der Evnvenkualrnnen für die Zukunft' aufgehoben, einer jeden derselben sine angemessene Pension verabreicht r'nd freygs» lassen, wird, solche- m dem Schoss ihrer Familie zu verzehren, diese veränderte Ein» richSun^ mit dem r. Jan- t8 ?r ihren Anfang, nehmen und dabey nach'folgendem Grundsätzen verfahren werden solle r

s). Eine jede dieser hepden Stiftungen ist, nach wie vor«, besonders zu verwalten und- behalt das ihr Vorgesetzte eigene Pstegamt;, es ist daher auch Einnahme und Aus» gäbe für jede besonders zu verrechnen.

&) die bisherige Zahl der Lg Conventualmnsn oder künftigen Pfründneri'npen ist so» wohl bey^ dem vormaligen Catharinen- als Weisframnklosier bepzubehalten und" nicht zu überschreiten z ^

tj' die.-efnrr jeden, drr Pfründnermnen künftig zu verabreschende Pension ist also zu br» rechnen, Laß, das, was ihnen aus der Anstalt bisher, es seye an Geld oder nafuraliter verabreicht, oder für sie ist berwsndet worden, nach einem den jetzigen Preißen dev- Dinge angewesseneu Geldanschlag berechnet und. davon der rgte Theil einer jeden, als Pension., verabreicht, sodann auch für die m der Stiftung genossene fr eye. Wohnung einer jeden die billige Vergütung in Geld gegeben, endlich Z) die dadurch encbe h rlichwerdendsn Gebäulichkeiten dieser beiden Stiftungen öemnäcM vach pyrgauMer Taxation, an den Meistbietenden yrrsteiMt nnd der Erlöst znrr