Erste Beylage zu Ns 8 r. Frcytag, den i&, Sept. izio.

Beschluß Des Patents , Die Franksimischen milden Stiftungen betreffend.

Jedoch hat die Staats-- insbesondere die Stadtrecheneycaffe in der billigen Hin­sicht, daß in diesem Hospicalgebaude des Allmofenkafienamtö nicht bloS solche, deren mnrntgewliche Verlegung ihm selbst fundatwnsmäßig obliegt, sondern, wie kaum LLmerkr morden, -auch solche Wahnsinnige für deren Verpflegung der Staat aus an­dern seinen Mitteln zu sorgen verpflichtet ist, sich ausgenommen befinden, einen Bep. trag zu der Salarirung der in dem Haus anzestellten Officranten zu übernchmen, weichen Wir hiermit -nach ^bem, was Desfalls schon vorhin im Iahe 1799 bey den Damaligen' Verhandlungen über diesen Puner für angemessen befunden, auch von dem ALmosenkastenpflegamt sich damalen dabey beruhigen zu können erachtet worden, auf Htyes Drittel bestimmen. Das Allmofenkastenamt hat aber hinfüro alle Legate und GrscheM , welche für das Kastenhospitel oder Irrenhaus wrbesondere. einge- heü,, sie seyen groß oder klein , nicht zu Den laufenden Ausgaben zu verwenden, son­dern vielmehr zu Ldmsssiren, verzinßlich anzulegen und nur die Zinsen davon, na­mentlich zu den Salarien der OPcianten, zu verwenden, dergestalt, daß nur daS, was nach g^ch-chener Verwendung der Zinsten hierzu noch zugeschossen werden muß, mit resp/ein Drittel und zwey Drittel auS dem Äümosenkaften und der Stadtkasse -entrichtet, darüber ordentliches Buch und Rechnung geführt und auf diese-Weise all- malig ein Fond gebildet werde, aus dessen Zinsten dereinst nicht nur die Salarien Der Dfsicianten, sondern auch die sämtlichen übrigen Kosten, welche das Irrenhaus . dem Ällmoftnkasten noch jährlich verursacht, mögen abgetragen werden können.

4) Sowohl der oben ad 2 erwähnte Ersatz von jährlich 6yy Fl. 22 Kr. als auch der ad Z genannte jährliche Beitrag von zwey Dritrel der Salarien der Kasten hvsxitals- Dfsicianten, ist von Anfang des Jahrs iZri an zu entrichten und es findet eine Nach- ' Forderung wegen der verflossenen Jahre, aus der Ursche ^ nicht statst, weil das Ver­mögen de-t Mmosenkasiens, ungeachtet seiner Verringerung in den letzten io Jabcen, gleichwohl in den länger verflossenen Zähren durch Zuflüsse, welche auS eigentlichen StsatSintrsden,, nmnentlich der Klassenlvtkerie, dem Allmoftnkastenamt zügewendet worden waren, höchst bedeutend vermehrt worden ist. c\ All , dasjenige, was nun das Allmosenkastenpflegamt,chky bestmöglichsse>- B-'rw.'l» tung und Benützung der Aeldgürer, Besitzungen, Gefälle und sämtlicher Zuflüsse die­ser Stiftung, nach Abzug der Ädministrarionskosten und Entrichtung der auf dem Allmojenkasten ruhenden besonders auch der oben r genannten Lasten und Ab­gaben, namentlich der, den unter den allgemeinen Vorschriften oben feflgesetzwn Grundsätzen gemäß, von dem Allmösenkastenamt hinfüro zur Rechnungscommissions» oder KuegScottlcibationSschuldrnkasse pünctlich zu entrichtenden Vermögenesimplen alS Einnahme übrig behält, hat dasselbe an die allgemeine Armencommifsion, zur fun- dationSmastigen Verwendung zu Allmoftn und anderer milder Uuterstützung der Ar­men adzulieft.n.

Hierbey ist nach der Vorschrift zu verfahren, welche in dem oben vorauSgeschick- ten allgemeinen Theil dieser Unserer Verordnung mit weherem enthalten ist.

6) Da zwar für die Osficianten und Subalternen des MmosenkastenamtS ordentliche Dienstmsiructivnen verfaßt sind, für die Deputirten des Amts fechsi aber noch nicht; fo ist dem Wmoftnkaftenpfiegamt hierdurch aufgegeben, eine solche ausführliche Dienst- jnstructien für die Pfleger öder Deputirten des Amts, nach den verschiedenen Ge­schäftszweigen desselben, gMchtttch zu entwerfen, auf welche, nach deren erfolgtes