AdquW'sn anderer Immobilien in' dem Großherzogthum verwendet oder, auf sichere Hypotheken, fo lange bis sich zu jenem eine gute-Gelegenheit zeigt, orrzmßlr'ch an­gelegt werden solle. , ^

Die Pflsgamter dicftr bcpden Stiftungen, haben über die Bestimmung der ad c) genannten Pensionen' die Berechnung und einen sich daraus gründenden gutachtli­chen Vorschlag, innerhalb 3 Wochen, bry Unserm Senat eiuzureichen, welcher solchen hierauf zu Unserer weftern Entschiießung verlegen wird.

L) Wenn demnächst die entbehrlichen Gebäulichkeiten verkauft und die Pensionen eego» llrt, somit hieraus und aus dem zugleich mit vorzulegendsn Durchschnitt Rechnungs­auszug der letzten 10 Jahre über die Einnahme sowohl als die nach dieser bevorste­henden .EinrichrungSveranderung noch verbleibende Ausgaberubriken mit. Mehrerer Ver, lässigkeit wird entnommen werden können, wie hoch sich der * nach bezahlten Pen­sionen , Admrnrstr a t ronckosten und sonstigen auf dem Vermögen dieser beyden Stif­tungen haftenden Reallasten , Steuern und Abgaben, besonders auch der mit den et- wanigen Rückständen hinfüro, dm.oben festgesetzten allgemeinen Grundsätzen gemäß, pünktlich an die RechnungScomrmsflon alljährlich abzuführenden Dermögenssimplen, verbleibende tteberschuß der Einnahme künftig belaufen werde; so werden Wir weitere Entschließung fassen/ zu welchem andern mitdihätigen Zweck solcher zu verwenden fey.

Z/Für jetzt und bis dahin haben die Pflegämtcr diessr ehemaligen Klöster und nun­mehrigen weiblichen Derforgunqsanstalten, fortzufahren:

s) das, was von denfttben herkomwlichermaßsn zu den Kosten des Oultus der lutheri­schen Kirchen, Lehranstalten und sonsten, beigstragen wird, deSglerhrn d) das, was von denselben res^. an die allgemeine ÄrmencommWon zur Vertheilung an Arme verabreicht wird, forthin zu entrichten.

Wir tragen nun Unftrm Senats zu Frankfurt hierdurch gnädigst auf, diese Unsere den Zustand, Zweck und Verwaltung der oftgenannten öffentlichen Stiftungen und Ver- forßangsanstalten betreffende Verordnung in den ihr^, den Senat, selbst angehenden Punk­ten , selbst zu befolgen und die einschlagenden Sradtamter hiernach anzuweiftn, besonders aber solche den Pflsgamtern dieser Stiftungen zu ihrer pflichtmaßigen Nachachtung bekannt machen, zu dem End§ jedem derselben mehrere Abdrücke dieser Unserer Verordnung (welche sowohl die allgemeinen Vorschriften, als auch dasjenige enthalt, was jede einzelne Stiftung insbesondere angeht) mit der. Auflage zugehen zu lassen, daß sie das, was ihnen darin aufgegeben ist, sofort Ausführung bringen und pflichtschuldigermaßen befolgen, auch resp. befvhlenermaßen zu Unserer weiterer höchsten Resolution vorbseeirerr und ein- lrlten sollen. Gegeben Fuld den sst. July iZro.

(N.8.) Carl, Großherzog.

vdt. Frhn. von Mblni.

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