puiirten und mithin dermalen, wo der Pfleger ti sind, überhaupt dis Summe vor? 120 Fl. im-et keinem Vorwand, welcher es sey überschreite. Mehr als diese äußerste Summe darf nicht in Rechnung passtet werden.

12) Ist der Mißbrauch, welcher zum Nachrhei! und gegen den Zweck der Stiftung des Hospitals mit den Erlaubnißschemen zum Gebrauch des WieSbader Wassets seither statt gefunden hat, für die Zukunft ernstlich und bep Vermeidung eigener Verant­wortlichkeit der, Pfleger, wenn entweder bey der Revision der Rechnungen oder bry den oün drey zu drey Jahren .verordnet«» Visitationen der Stiftung dessen Fortdauer wahrgenommen werden sollte, abzuftellen, und mithin diese fsgenannte WieSbader Lurzrttrl weder an kronifche oder rncursble Personen, für welche das Hospital nicht gestiftet ist, noch auch an andere als solche Kranke,-welche, in dem Hospital selbst?

ihrer Krankheit wegen, schon vorher ausgenommen waren und deren Genesung, nach dem Zeugniß des Arztes, ohne den Gebrauch der WieSbader Cur nicht'zu hoffen ijl, verabfolget' werden.

13) Ist die in dem Hospital ausgestellte eigene Backerey in der Hinsicht bepzuöchakten? daß die dazu angenommenen Bäcker zugleich den Pförtner- und Mötterdienst in dem Haus versehen, und die sonst nützliche Besorgung des PförtsierdiensteS durch einen Flickschneider bey dieser Stiftung, in weicher die vorfaüenöe Flickarbeit von dsn-^e- convalescirenden Wei^rpersonen besorgt werden kann, ohne Zweck sepn würde. End­lich ist

14) das auf feuersgefährliche Weift an der Mauer des Hospitals liegende Holzwerk weg- und anderswohin zu schaffen, zu welcher Absicht das Pfiegamt mit den einschlagm- den Behörden sich weiters zu benehmen hat.

iil. Das Allmosenkastenamt betreffend.

1) Da diese Stiftung in den letztverfloffenen Jahren mehr als alle andere und besonders stark in ihren Hauptvermögensstock emgsgriffsn und denselben vermindert hat; so befehlen Wir, daß, dem oben festgesetzten allgemeinen Grundsatz gemäß , düs Kapital, welches alljährlich zurück- und auf Zmßen angelegt werden muß, um den Vermögensstock sllmälig wieder zu ergänzen, bep dieser Stiftung nicht weniger als 20OozFl. jährlich betragen soll.

2) Kann d-eft Stiftung von denen derselben herkömmlich auferlegten Beiträgen zu Bestrei­tung der Kosten des lutherischen Lu!tu8,der Schullehrer-Besoldungen, Kirchenmufie u. f» w.in Hinsicht, daß der Stiftung dagegen ehedem andere Besitzungen und Gefälle zu Be­streitung dieses Aufwandes waren zugewiesen worden, zwar nicht entbunden werden. Da jedoch aus der Vergleichung des Kostenbetrags für erstere mit dem jährlichen- Einkvmmen aus den letzter^ sich ergeben hat, daß der Allmofenkasten dsbey um jähr­lich 699 Fl. 22 Kr. zu kurz komme; so hat nicht nur für die Zukunft kerne Vermeh­rung der auf den Allmosenkasten schon geworfenen desfallsigen Last statt, sondern es sind demselben auch die obenerwähnten 699 Fl. 22 Kr. aus dem Stadt ^ergriv jährlich zu vergüten.

Z) Da dem Mosenkasten die Verpflegung der Wahnsinnigen, tmnn sie ohne Vermögen t?* aus der Klaffe der Bürger find,ffvndationsmaßig obliegt, für andere dergleichen Un­glückliche aber dem AllmosimkastenpflegamLe der Aufwand entweder durch deren Ver­wandten wenn solche Vermögen besitzen , oder aus der Kaffe der allgemeinen Armen­rommission, oder endlich, nach Beschaffenheit der Umstände, wenn es dem hiesigen Staat nicht angehörige, aber der öffentlichen Sicherheit wegen in Verwahrung und aus Menschlichkeit in 'Verpflegung genommen werden muffende Fremde sind, auö der Staatskasse wieder ersetzt werden muß, so wie auch dem Allwoftnkasten bereits m Derfloff'nfn Jahren der Aufwand aus dem Stadt ^ersrro wieder ersetzt worden ist ? welchen die Errichtung eines neuen Gebäudes zu diesem Zweck erfordert hat; so behält es hiebep sein Bewenden, (Der Beschluß s-lgt.)