3) Wart nun, nach Zurücklegung dieser ad .1) und r) so eben bestimmen Summen, und
nach Bezahlung der von denn Hospitalpsiegamt hinfüro, den oben festgesetzten allge- meinen Grundsätzen gemäß, alljährlich pünktlich zu entrichtenden Krirg§schMLen-Bei- träge oder Vermögens-Simplen, vorbehaltlich des Nachtrags des dermal-gen Rückstandes auf den Zeitpunkt des wieder ergänzten Vermögensstocks, an Einnahme übrig bleibt, ist vorzugsweise zu dem obenerwähnten wesentlichen und Hauptzweck dieser Stiftung zu verwenden, und dieselbe von der Last der unentgrldkichen Verpflegung und Erziehung der Findlingskinder, welche ihr in der Reihe wir den zwey aydern milden Stiftungen bisher aufgelegt worden war, wir hierdurch geschieht, zu befreyen und diese Last an die allgemeine ArmmcsWmifsisn hinzuweisen, das Hospital aber hat an diese letztere, der mehrangszvgensn db'rgsn allgemeinen.Vorschrift gemäß, hin- furo zur Unterstützung der Armuth durch Aflmosen und andere - Spendungen nicht mehr, als nur dasjenige, was dasselbe nach den bisher erwähnten Ausgaben und erfüllten Hauptzwecken feiner Stiftung alljährlich an Einyshme übrig behält, zu verabreichen. _*
4) Die Verwaltung und innere Oscsnomie dieser-Stiftung betreffend, können Wir die bisherige Uebung, wornach das Hospital von dem Stadtr^ersrio die Verköstigung der Gefangenen Uw einen festgefttzen Preiß übernommen hat, nicht genehm halten, sondern verordnen vielmehr, daß, von dem Iochre rZn an, die einfchlaqende Behörde wegen Verköstigung der Gefangenen mit einem Speiftwirth Bccc-rd schließen, das Hospitalpflegamt aber sich hinfüro allein der Verköstigung derjenigen Gefangenen, gegen Vergütung des Aufwandes, unterziehen solle, welche wegen Krankheit zu ihrer Wiederherstellung in das Hospital gebraucht werden müssen.
5) Da eS noch an einem ordentlich abgefaßten und vollständigen Inventsrro über daS
Grund- und IwwvbiljareigenLhum der Stiftung mangelt, Indemworin dasselbe bestehe, nur erst aus den Hauptrechnungsbüchern ersehen werden kann; so ist dem Pflegamt aufzugeben, ein solches Vermögens-lnvenk^rium ,n beglaubigter Form ab- fassen und zu demselben hie von Zeit zu Zeit sich etwa ergebende Veränderungen jedesmal genau nachtragen zu lassen. '
6) Hat dasftjbe für die höchstnöthige Herstellung der Ordnung und deren Erhaltung bey der Registratur der Stiftung pflichtmäßig besorgt zu ftyn und Aufsicht zu tragen, daß her si:b No. 6 der allgemeinen Vorschriften zu dieser Absicht zu wählende gskyern- schafcliche RechtSconsukent der sämtlichen mehrgrnannten Stiftungen und Versor- gungöanstalten seinor desfallsigen Schuldigkeit Nachkomme;
7) ist das in der alten Hospitalordnung vorgeschriebene , aber in neueren Zeiten nicht mehr fortgeführte Buch oder Register der Ageadcnmi, Expediervdorum et docretorura wieder einzuführen und von dem Pflegamt daraus zu halten, daß solches mit Fleiß und Genauigkeit geführt werde. Desgleichen ist .
$) über die der Stiftung zufließendr Schenkungen und VerWächtrflsss ein besonderes Register zu halten, wie auch dem Hgusschrriber insbesondere zur Pflicht zu machen, Hey den Canzleyen oder Stellen, bey welchen -die Testamente publicirt werden, nach denen von denselben zu vrrfertrgenden Auszügen der, Artikel, durch welche den milt-e» Stiftungen etwas vermacht worden, asswpchkntlich ftlbst Erkundigung einzuziehen und die Auszüge bey der nächsten Sitzung des Pflegamtes vorzubringen, damit solche in da« über die Schenkungen ustd Vermächtnisse zu führende Buch sogleich eingetragen mrd das, was in Ansehung der einen oder andern etwa zu verfügen oder zu besorge« )epn mag, nicht verabsäumt werden möge.
(Die Fortsetzung fslgt.)