Erste BtylM z» Ns. ss. Freytag, m %i. Sept. igio:
/' .—------—■—■■> --— : — - -•- mi»
Fortfthung des Patents, die Frankfmtischbn milden Stiftungen ketreffend.
8. Besondere jede einzelne Stiftung betreffende Vorschriften.
In- Beziehung auf jede einzeln Stiftung insbesondere und zwar I. Das Armen» und Waisenhaus Kerordnen Wir hiermit folgendes.: . .
i) Da btefe Stiftung zu denjenigen gehört, welche in den letzLverflssftnen Jahren durch vermchrte Ausgaben den Hauptsteck ihres Vermögens verringert haben.; so bestimmen Wir die Summ-, welche deren Pfiegarvt, Unserer obigen Verordnung gemäß, zu dem Zweck der allmäUgeu Wttderergänzung ihres Vermögens jährlich zurück-- und auf Züchen anzulsgen verpflichtet ist, hiermit auf ic-oo Fl.
«Z In Ernsagung, daß die Dermögenskrafte und Mitte! dieser Stiftung nicht hinreicheu, um die sämtlichen ursprünglichen Zwecke derselben, nehmlich der Waisenerziehung, Armenunterstützung und Unterhaltung eines Arbeitshauses allzumal zu erfüllen., verordnen und wollen Wir, daß dis fundstionkrväßtge De/pfiegung und Erziehung der Waisenkinder und zwar jener hon -verarmLen Eri faßen, auf der Stiftung unmittelbar eigene Kosten, jener von verarmten Bürgern aber auf Kosten des bürgerlichen Aümo- senkastens aus denen von demselben an Unsere .allgemeine Armencommission überhaupt verabreicht werdenden Geldbeiträgen, als Hauptzweck der Stiftung-des Brrven- und Waisenhauses hinfüro betrachtet werden solle.
3) Was demnach die bisherige Spendungen und Ausgaben für andere mildtha-tige Zwecke^ nahmenttich für Unterstützung und Aümosenabreichung an Passanten, fodarm für Ber- pfiegung und Crzieht.mg von Findlingen belangt; so beziehen Wir Uns auf Unsere obeu unter den allgemeinen Vorschriften sub No. r und 2 bekannt gemachte Verordnung, vermöge welcher die Z milde Stiftungen des Armen> und Waisenhauses, Hospitals- und Allmosenkastms den Beitrag ihrer jährlichen Hinnahme, soviel davon nach bestrittenen Ausgaben und Erfüllung ihres Hauptzwecks übrig verbleibt, an die allgemeine Armenccwmission zu Verwendung für die Armuthzu verabfolgen, diese aber rene Lasten künftig allein zu übernehmen verbunden ist.^ Wir genehmigen daher insbesondere- daß
4) das Armen-^ und Waisenhaus, diesen Grundsätzen gemäß, nach der schon getroffenen Übereinkunft die bisher -bezogene Geldeinnahme von de« wöchentlichen Sammlunzö- düchftn, desgleichen die von denen auf den Lom^toir-Zimrps'n der Handelsleute und in den Wirthshäuftrn oder an andern öffentlichen Orten aufgestellten Armenbüchftn eingehenden Gelder der allgemeinen Armencommission überlassen hat, und verordsm dagegen, daß
£) dem Armen- und Waisenhaus auS der Hasse der allgemeinen Armenctmrvisfion für die sogenannten Allen und Schwachsinnigen, welche ihres hülflosen Zustandes wegen in dem Bvmru- und Waisenhaus auf Kosten der Stiftung bis jetzt verpflegt worden, hinfübro eins billige Getddrrgütung geleistet, ferner, daß
4) derselben der Kostenaufwand, der darüber bereits getroffenen Honvention gemäß er-» stattet werde, welche ihr die Deppsieg- und Erziehung der in solche aufgenommenm Kinder verstorbener Bürger verursacht, wie auch
7) daß dieser Stiftung die bisher getragene Last, die Findüngskinder, nach der Reihe mit den übrigen wilden Stiftungen, zur Verpflegung und Erziehung zu übernehmen, hirrfüro angenommen und auf die allgemeine Armencc«'Mission übertragen werden solle.
L) Es versteht sich jedoch von selbst, daß diejenigen besonderen Derruachmisse oder Schenkungen , welche von den Stiftern dem Armen- und Waisenhaus zu bestimmten Zwek-