trchm Bericht an bte ihnen Vorgesetzte sbZedacht'e GtrÜe erstatten und ehe und bevor ihnen i durch diese, Unsere höchste Genehmigung dazu kund geworden, für sich selbst eigenmächtig nichts beschließen, noch weniger solches bey Vermeidung perfön- cher Verantwortlichkeit, auch Strafe der Nichtigkeit, zur Ausführung bringen feilen,
b) daß ste,^ die Pflegämter, am Schluffe jeden Jahrs an eben diese ihnen Vorgesetzte Stelle über den Zustand der ihnen anvertrauten Stiftung und ihre Verwaltung umständliche und pfiichtmäßige Relation erstatten, endlich
c) nach dem Ablauf von Z zu z Jahren von der obsrn Stelle eine genaue Visttation jeder Stiftung und ihrer seitherigen Verwaltung veranstaltet, und über den Befund ein mit Begutachtung der zu deren Besten etwa zu treffenden Verfügungen begleiteter ausführlicher Bericht an Uns erstattet werden solle.
8) Verordnen Wir hiermit, daß hinfüro bey. jeder der 5 Stiftungen und Verforgungs- anstalten alle'Z Jahre die Fruchtspeicher gestürzt,
9) bedeutende Fruchtverkäufe nicht mehr, wie bisher öfters geschehen, nach dem alleinigen Gutbefinden des mit diesem Theil der Geschäftsverwaltung besondere beauftragten einzelnen Deputaten oder Pflegers, sondern nicht anders als auf vorgängigen Vortrag bey dem ganzen Pflegamt und nach erfolgter dessen Genehmigung vorgenommen ; desgleichen
io) hinfüro über die Verwandlung einer RJtursI-prXstsrion in Geld, außer in geringfügigen Fällen, nicht anders als mit Genehmigung des ganzen PflegamtS ein Beschluß gefaßt, und, wo davon die Krage wäre, die Derwa-dlung einer solchen Natural- in eine Geldabgabe, auf immer zu beschließen, die Ermächtigung von der höheren Behörde dazu erst erwürkt werden müsse:
n) Machen Wir den sämtlichen Pflegämtern zur Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß über dir besitzenden Immobilien ordentliche Steinbücher errichtet und diejenigen, welche schon vorhanden sind, wo es nöthig und solche mangelhaft sind, verbessert, berichtiget und gehörig legalisiret werden mögen.
Endlich
12) empfehlen Wir den sämtlichen Pflegämtern, den bisher üblichen Rechnungsstil ihrer Verwaltung hinfüro in die bey Cameralverwaltung übliche einfache Form, soweit solche auf ihre VerwaltungSgegenstände anwendbar und ausführbar ist, zu bringen und diejenige Anleitung zu befolgen, welche ihnen hierüber von Unserer ernannten Visita- tisnScommission, besage der Protokolle, schon ertheilt worden, und wozu sie die etwa nöthig findende weitere Anleitung sich von Cameras-Rechnungsverständigen unmittelbar sechsten zu verschaffen hierdurch erinnert werden. Am Schlüsse jedes RechnungS-Jahrs sind . sodann die abzuschließenden Bücher und Rechnungen von den Rechnungsführern dem ganzen Pfiegamt zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und erst alsdann, wann das Pflegamt dabey keinen Anstand gefunden hat, sind dieselbe an die RechnungS^ Revisoren zur Revision abzugeben.
(Die Fortsetzung folgt.)
Der Laden auf dem Garküchenplatze, welcher dicht neben dem Eckladen liegt, den der Herr Eapitain Dörr dermalen in Bestand hat, soll Mittwochs, den lyten dieses Monats, Vormittags um n Uhr, auf Unterzeichnetem Am-t anderweit auf mehrere Jahre vom 22, laufenden Monats an, dem Meistbietenden in Miethegegeben werden. Die Bedingungen werden bey der Versteigerung bekannt gemacht werden.
Frankfurt, istsn Sept. 18*0.
Rechrrsy t Amt.