L) Wenn gleich Fkage gekomwön ist, tb nicht den wilden Stiftungen zu gestatten fey, rrne Anlehnscapitalien, welche ffe bey Unserm Frankfurtischen Rechneyamte um niedrige Zinßen stehen haben , entweder zurüchufordern oder eine höhere Ber- zlnßung derselben zu verlangen; ss wollen Wir jedoch, in Erwägung, daß dieses mit de« von UaS festgesetzten allgemeinen Schuldentilgungsplane, welchem die milden Stiftungen nicht minder, als jeder andere, sich zu fügen und daher, bis der ftstge- setzten Ordnung gemäß die Reihe der Schuldenzahlung an die ihnen zusichenden Kapitalien gelangen kany, abzuwarten sich gefallen lassen müssen, eiks Erhöhung des Ainßfluffeö aber unrer diesen durch das Gesetz der Nothwendigkeit dictircen Verhältnissen von der Willkühr des Darleihers so wenig als che Rückforderung des Kapitals abhängig seyn kann, überdieß auch solches andere zu gleichen Anforderungen berechtigen würde, daß die ben6nnte.§ Vnlehnskspitalien nm die entweder best ihrer Anlage bedungene oder seit den letzten Jahren übliche Verzinßunq noch ferner und so lange unableglich stehen bleiben solle, bis nach der sesigefttzten Ordnung die Reihe der Heim- , Zahlung an sich gelanget,
e) Die Verwaltung betreffend, belassen Wir es zwar noch zur Zeit bey der Lermakigen Organisation der Pflegämter dieser fünf wilden Stiftungen und Versorgüngsanssal- ten, vorbehaltlich jener Modifikationen, welch? die vbn Uns beschlossene neue Organisation Uusers Großherzogthumö und folglich auch des bisherigen Verwaltungssystems Unserer Stadt Frankfurt, in Beziehung auf das Verhältniß der Magistratischen und Bürgerlichen Pfleger derselben und sonsten zur Folge haben wird. Da Wir Uns jedoch insbesondere davon überzeugt haben, daß es in mehreren Hinsichten nützlich sey, wenn diese Stiftunsten und VerforgungSansialten hinfüro einen gemeinschaftlichen ' Rechtskonsulenten wählen und gegen billige Satarirung perennirend anstellen, welcher ihnen die vorfallenden Rechtsangelegenheiten besorge und welchem insonderheit auch die Aetsn-Registratur und das Archiv jeder derselben in guter Ordnung zu halten, solche wo sie noch mangelt einzuführen und herzusiellen , besonders die Noch fehlenden vollständigen Nominal- und Realregister über die Acten -« verfertigen zur Jnstructions- mäßigen Obliegenheit gemacht werde; so sehen Wir hierüber einem gemeinschaftlichen gutächrlichen Vorschlag eines zu diesem Amt zu ernennenden brauchbaren und rechtschaffenen Mannes und des demselben zu schöpfenden GehalreS von Seiten der Pfleg», amter entgegen und werden hierauf drm also gewählten Subjekte, nach Befinden, Unsere Bestätigung enhetlen. '
7} Gleichwie die Pflegämter dieser Stiftungen und Versorgungsanstalten, nach der bisherigen Verfassung, unter der unmittelbaren Aufsicht Unsere Ssnars zu Frankfurt gestanden, an welchen sie verpflichtet gewesen sich ist besonders wichtigen, so wie in allen das RechtSverhattniß bloßer Verwalter überschreitenden Fällen zu wenden, über den Zustand der ihnen anvertrauten Stiftungen chhrliche Relation abzustatten und von welchem von Zeit zu Zeit Visitationen ihres Zustandes und ihrer Verwaltung hatten anqestellt werden sollen; also wollen Wir, daß auch für die Zukunft die Verwaltung dieser 5 milden Stiftungen und Versorgungsanstalten der Oberaufsicht des Senats oder derjenigen Stelle, welche nach der neuen Organisation Unse s Großber- zog'.humr hierunter von Uns beauftragt ftyn wird, dergestalt untergeordnet bleibe, dqß die Pflegämter
s) in den ebenbertgten Fällen , besonders da, wo sie eine Verpfändung oder Beräus- ferung emes der Stiftung zugehörigen unbeweglichen Gutes, ferner die Ablegung von GrunLzinßen ünd anderweite Verwendung der daraus erlöset werdenden Kapitals, desgleichen, wenn sie eine Geldanleihe, welche mcht schon.in dem laufendes Jahr selbst wieder zurückbezahlt werden kann, für di« ihnen anvertraute Pistung - zrr contrahiren für ukiyermeidttch nothwWdig finden, hierüber zuvordecist dm umstand-