Wir verordnen demnach und wollen

A. Allgemeine Grundsätze und Vorschriften.

j) Jede dieser wilden Stiftungen und Versorgungsanstalten darfhmfüro weder für hm unmittelbaren Zweck, für welchen sie besteht, noch weniger für mittelbar zu dessen Er­füllung beitragende, und am wenigsten für andere, wenn gleich an sich löbliche und wohlthatige Zwecke ein» mehrere« aufwenden oder ausgeben, als ihre jährliche rein« Einnahme erlaubt und als geschehen kann, ^bne in den Hauprstock ihres Vermögens einzugrejftn. Eine jede derselben hat am Anfänge des Jahrs einen genauen und mög­lichst zuverlässigen, bey den unständigen Einnahmen nach den Zeitverhältm'ssen und den Erfahrungen oder dem Durchschnitt-Ertrag verflossener Jahre zu berechnenden Überschlag zu machen , wie viel in dem Lapse des J'ahreö nach Abzug unvermeidlicher Ausgaben und dessen , was der Stiftung sonst fundationsmaßig zu prästiren obliegt, von der Einnahme übrig bleibe. Die Vrcy milden Stiftungen des Armen-- und Wai­senhauses, des Hospitals und des Allwo;enkastens insbesondere haben demnächst Vie­sen gesammten Ueberschuß ihrer Einnahme, mit den weiter unten nachfolgenden Be­schränkungen, zur Unterstützung der Armen an Unsere allgemeine Armencom Mission zu verabfolgen. ,

Wir ertheilen letzterer die Befugniß, die Rechnungsbucher jeder Stiftung emzu- sehen, und sich dadurch von dem was sie zu thun vermag, selbst zu überzeugen.

2) Da es nothwendig ist, daß Unsere Armencommisston beym Anfang des Jahrs be­stimmt wisse, auf wieviel sie von den Milden Stiftungen rechnen dürfe; so Muß zwar die Summe, zu welcher sich eine milde Stiftung, nach jenem von ihr im Anfänge des Jahre zu berechnenden Ueberfchlag anheischig machen zu dürfen befunden Hat wirklich und unverkürzt abgeliefert, so wie auch am Schlüsse des Jahrs das, was etwa noch darüber entbehrt werden zu können befunden worden, zur Verwendung für das folgende Jahr ebenwohl verabfolgt werden. Wenn hingegen in dem Laufe des Jah­res sich ergeben sollte, daß die am Anfang desselben versprochene Summe aus der, nach Abzug des adzüziehenden, übrig bleibenden Einnahme nicht geleistet werden könne; so ist zwar das Fehlende an dieser Summe vdn dem Pflegamt aus den Eredit der Stiftung einstweilen aufzunehme» und ein die Armencommisston abzuliefern, dieses xassivom aber durch Abzug an der Beitragssumme des nächstfolgenden Jahrs sogleich wieder zu tilgen, somit der VermögenSstand der Stiftung unverrmgert zu erhalten^

Z) Die Stiftungen des Armen- und Waisenhauses > Hospitals und Attmosenkastens, welche feit den verflossenen io Jahren in. dem Hau^tftock ihre» Vermögens eing-griffen hüben,.find verbunden, ihren Dermögenestvck «llmahlich wieder zu ergänzen.

Wir weift« demnach deren Pflegämier hiermit an, zu diesem Zweck «»jährlich ein gew-sseS Kapital, dess n Summe Wir werter unten bep einer jeden dreftr Stift» tungen insbesondere bestimmen, zurück- und verzinnßljch anzul?qen.

4) Die Kriegsschulden-Steuern oder sogenannte Vermoos-Zimpla müssen hmführo von den Pflegämrern sämtlicher Stiftungen und. Verso^ungsanstaltsn in jedem Jahr pünctkich und genau, den bestehenden gesetzlichen Verordnung. -, gemäß, enerlchret wer­den/ indem Wir dieselben, aus denen schon Eingangs ermahnte« ^»-üuden, von dieser auf ihrem Vermögen haftenden Schuldigkeit zu entbinden nicht gemeint sind. Wft wollen jedoch zugeben, daß diejenigen, welche in ihren VermöFenSstock in den verfloss nen Jah­ren bereits eingegriffen und denselben verringert haben, die Bey'räqe, welche sie an oberwahnten VermögenS-Srmpekn von den vefloffeneN Jahren her.nvch schuldig sind erst alsdann nachtragen und abführen mögen, wenn sie du ch die oben ad No. 3. verord­net« jährliche Zmücklegung einer gewissen Summe den vorherigen Hauptstock ihres Der- mygeys attmalig wieder werden c-gänzt haben.