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§ 82. Ausnah nwn von der gewohnten Ordnung und besondere Begräbnißfeierlichkeiten sind nur nach vorgängiger Verständigung mit der Friedhofs-Commission und erforderlichen Falls nach eingeholter Erlaubniß der Polizei-Behörde zulässig.
Es ist überdies, um die zu Beerdigungen festgesetzten Morgenstunden einhalten zu können, davon der Friedhofs-Commission zeitig Kenntniß zu geben, ob das Be- gräbniß etwa durch Reden oder Gesänge eine längere Zeitdauer in Anspruch nehmen wird.
Der Sarg wird, an dem Friedhofs-Portal angekommen, durch die Todtengräber auf eine Bahre gesetzt und entweder von der Begleitmannschaft oder den Freunden des Verstorbenen nach der bestimmten Begräb- nißstätte gefahren.
§ 83. Während des Winters ist auf dem Friedhofe noch die besondere Fürsorge getroffen, daß die dem Andenken des Verstorbenen gewidmeten Reden, Gebete oder Gesänge in einem erwärmten Lokale gehalten werden können, in welchem dann der Sarg bis zu deren Beendigung zu verbleiben hat.
Z 84. Der Friedhofs-Verwalter hat den Leichenzug an das gefertigte Gab zu geleiten, in welches der Sarg, von den Todtengräbern in Empfang genommen, mittelst Seilen vorsichtig und langsam zu senken ist. Das Grab muß noch in Gegenwart der anwesenden Leidtragenden von den Todtengräbern ausgefüllt werden. E. Begräbnißklassen.
§ 85. Die Klassen unterscheiden sich in den Leichenwagen und der Begleitung wie folgt:
a. Für Erwachsene.
I. Klasse.
Iter Wagen mit Goldverzierung, 13 Leichen-Begleiter.
II. Klasse.
2ter Wagen ganz schwarz, offen, 11 Leichen-Begleiter.
III. Klasse.
3ter Wagen, schwarz und geschlossen, 9 Leichen-Begleiter.
IV. Klasse.
4ter Wagen, wie bei der III. Klasse, 5 Leichen-Begleiter.
V. Klasse.
4ter Wagen, 3 Leichen-Begleiter.
Militär-Klasse.
Vom Lieutenant aufwärts: Leichenwagen 1. Klasse; für alle anderen Grade abwärts: Leichenwagen II. Klasse.
Das Vortragkreuz wird an das Sterbehaus gebracht.
Der Leichen-Commissär läßt blos einstellen und ist nicht verpflichtet mit auf den Friedhof zu gehen.
Auf Verlangen der Hinterbliebenen wird von einem der in ungleicher Zahl beorderten Leichen-Begleiter das Kreuz vorgetragen, welchem bei der 1. Klasse 2
der übrigen Leichen-Begleiter zur Seite gehen. Findet die Vortragung des Kreuzes nicht statt, so tritt an Stelle des Kreuzträgers ein Zugführer.
b. für Kinderleichen, aa. Vom 10. bis 15. Lebensjahr: .
I. Klasse.
Iter Wagen, 6 Leichen-Begleiter.
II. Klaffe.
2ter Wagen, 4 Leichen-Begleiter.
III. Klasse.
3ter Wagen, 2 Leichen-Begleiter.
IV. Klaffe.
4ter Wagen, ohne Leichen-Begleiter.
Der Leichen-Commissär geht blos in das Sterbhaus zum Einstellen.
V. Klaffe.
wie bei der IV. Klasse.
bb. Vom 5. bis 10. Lebensjahr:
I. Klasse.
Iter Wagen, 4 Leichen-Begleiter.
II. Klasse.
2ter Wagen, 2 Leichen-Begleiter/
III. Klaffe.
3ter Wagen, ohne Leichen-Begleiter.
Der Leichen-Commissar geht mit bis an das Portal des Friedhofs
IV. Klasse.
4ter Wagen, ohne Begleitung.
Der Leichen-Commissär geht blos in das Sterbhaus zum Einstellen.
V. Klasse.
wie bei der IV. Klasse.
cc. Bis zum 5. Lebensjahr:
I. Klasse.
Iter Wagen, 2 Leichen-Begleiter, bei größeren Kindern, oder Trauerkntsche für kleinere Kinder.
In letzterem Falle fährt der Leichen-Commissär in der Kutsche und die 2 Leichen-Begleiter gehen auf beiden Seiten derselben neben dem Schlage.
II. Klaffe.
2ter Wagen oder Trauerkntsche, ohne Leichen-Begleiter.
Der Leichen-Commissär geht, falls der Wagen, oder fährt, falls die Trauerkntsche genommen wird bis zum Friedhof und begleitet dort die Leiche bis an das Grab.
III. Klasse.
3ter Wagen oder Trauerkntsche.
Der Leichen-Commissär fährt in der Kutsche bis an das Portal des Friedhofs, bei Benutzung des Leichenwagens geht er jedoch nur bis an die Grenze der Altstadt nüt.