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2. An Epitaphien.

§ 73. Der Friedhofsmauer, den Wegen und Ge­büschen entlang befinden sich die Epitaphienplätze, d. h. Familienbegräbnißstätten, sowie Grabstätten für Einzelne. (Ueber deren Erwerbung siehe § 8 ff.)

3. Beisetzung in Grüften.

§ 74. Außerdem befindet sich an der südöstlichen Seite des Friedhofes vor Frankfurt eine Reihe von Grüften, welche theilweise einzelnen Familien und ganzen Geschlechtern als Erbeigenthum zugeschrieben sind. Die Einsenkung und Beisetzung einer Leiche in eine Gruft geschieht unentgeltlich.

D. Geschäftsgang bei den Begräbnissen.

I. Anmeldung des Sterbfalls.

§ 75. Von einem eingetretenen Sterbfalle hat der dazu gesetzlich Verpflichtete

a. dem Standesamte innerhalb 24 Stunden behufs des Eintrags in das Todtenbuch Anzeige zu machen;

b. sodann ist dem Actuariate der Friedhofs-Com­mission zum Behufe der Wahl der Beerdigungs­klasse Meldung zu machen.

2. Wahl der Klasse.

§ 76. Mittelst Unterzeichnung des dem Anmel­denden vorzulegenden Bestellscheins ist nach eigener Wahl die Klasse zu bestimmen, nach welcher das Be- gräbniß stattfinden soll. Dieser Klassen bestehen für jede der verschiedenen Altersstufen 5; zur Wahl der fünften Klasse sind nur diejenigen Personen berechtigt, welche in dürftigen Umständen sich befinden und dies durch ein Zeugniß des Armenpflegers oder Bezirksvor­stehers oder in sonstiger glaubhafter Weise Nachweisen. Den milden Stiftungen, sowie der städtischen Armen- Behörde, steht für die auf ihre Kosten zu beerdigenden Personen das Recht der s. g. Stiftungs- und Aerar- klasse (§ 87) zu. Für Militärpersonen besteht die s. g. Militärklasse zu 24 Mark, wobei jedoch die Commission keine Begleitung, sondern nur Leichenwagen und auf Verlangen das Vortragkreuz stellt, da das Leichenbe- gängniß im Uebrigen rein militärisch gehalten wird. Die Friedhofs-Commission ist befugt, diese Classe in geeigneten Fällen auch bei anderen militärisch organisirten Leichenbegängnissen (Feuerwehr rc. rc.) zu gestatten.

3. Bestellung.

§ 77. Nachdem bei dem Actuariate der Friedhofs- Commission das bevorstehende Begräbniß angemeldet worden ist, bestimmt dasselbe den Zeitpunkt der Be­erdigung und trifft die weiter erforderlichen Vorkehrungen.

4. Beerdigungszeit.

8 78. Eine Beerdigung kann in der Regel erst dann stattfinden, wenn seit dem Ableben drei Nächte (von der Zeit vor Mitternacht an gerechnet) verflossen sind. (Ausnahmen siehe 8 58.)

Die Beerdigungszeit ist auf die Vormittage beschränkt; Beerdigungen zu anderen Tageszeiten unterliegen der Genehmigung der Polizei-Behörde.

8 79. Das Standesamt bestimmt nach Maßgabe des vom Arzte angefertigten Todesscheines den Tag, der Actuar der Friedhofs-Commission aber die Stunde der Beerdigung. Der Friedhofs - Verwalter richtet sich nach dem Beerdigungsschein. Die längere Dauer einer Beistellung im Leichenhause über die gesetzliche Zeit ist gestaltet. Jede Beerdigung aber ohne schriftliche Erlaub- niß des Standesamtes wird mit der gesetzlichen Strafe an dem Schuldigen geahndet.

5. Leichen-Conduct.

8 80. Die Begräbnisse sind in der Regel nur Vormittags gestattet. Zur festgesetzten Stunde stellt sich die beorderte Begleitungs-Mannschaft mit dem Leichen- Commissär vor dem Sterbehause auf. Zwei Todten- gräber tragen unter der nöthigen Beihilfe den Sarg aus dem Sterbezimmer und schieben denselben in den Leichenwagen ein. Den Zug eröffnet der Kreuzträger, welchem bei der ersten Klasse zwei Leichen-Begleiter zur Seite gehen; dann folgt der Leichenwagen, und diesem eventuell die Geistlichkeit, die Angehörigen, Verwand­ten, Freunde und Bekannten des Verstorbenen, und als­dann erst die beorderten Leichenbegleiter mit dem Leichen- Commissär. Etwa gewünschte Trauerwagen und Privat­wagen schließen den Zug. Derselbe setzt sich nach dem von dem Leichen-Commissär gegebenen Zeichen von dem Sterbehause aus dem kürzesten Wege nach dem Fried­hofe in Bewegung. Das Kreuz wird von dem Sterbe­haus innerhalb der Stadt bis zur Grenze der alten Stadt getragen; befindet sich das Sterbehaus außerhalb der letzteren, so wird das Kreuz eine entsprechende Strecke weit, von dem Portale des Friedhofs aber wird es dem Sarge bis zum Grabe vorgetragen und bleibt dort in Händen des Kreuzträgers bis zur Beendigung der Begräbniß-Feierlichkeit.

8 81. Zur Vermeidung der bei Begräbnissen be­sonders peinlich hervortretenden Störungen ist es noth- wendig, daß den Anordnungen des Leichen-Commissärs, die derselbe genau nach den ihm von der Friedhofs- Commission ertheilten Weisungen zu treffen hat, auf das pünktlichste nachgekommen, namentlich die bestimmte Abgangszeit des Leichenzuges und in welcher Richtung sich derselbe nach dem Friedhofe zu bewegen habe, strengstens eingehalten wird.