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Die Benutzung des Leichenwagens oder der Trauer- tutsche wird durch die Größe des Sarges bedingt.

IV. Klasse.

Der Leichen-Commissär hat nur für die Einstellung des Sarges zu sorgen.

§86. Es ist für den Fall der Beistellung einer Leiche im Leichenhause gestattet, auf die Zuziehung der Leichenbegleiter oder eines Theils derselben zu verzichten.

F. Begräbniß-Taxen.

§ 87. Für Leichen-Begängnisse sind zu bezahlen bei Beerdigungen: von Verstorbenen über 15 Jahren:

1. Klasse . .

. . <#100

2.

. . 70.-

3. . .

. - 40.-

4. .

. . 25.-

5. . .

. . * 12.-

Militär-Klasse .

24.

vom 10. bis 15. Jahre:

1. Klasse . .

. . di 40.

2. ,. . . .

. . 30.-

3.

. . 20.-

4. . . .

. - io.-

5. . . .

- - 7.

vom 5. bis 10. Jahre:

1. Klasse . .

. . Ji 30.-

2. . . -

. . 20.-

3. it

. 14.-

4. . . .

. - 8.-

5. . . .

- - 0.

bis zum 5. Jahre:

1. Klasse . .

. . di 24.

2. - - -

- - 14--

3. . . .

- - 7.-

4. . . .

- - 4.-

Milde Stiftungen und städtische Armenbehörden vergüten:

Für Leichen Erwachsener unter Wegfall der Leichen-

begleiter.

.12 < M.

Für Kinder-Leichen

.7 di

Der Leichen-Commissär

geht hierbei nicht auf den

Friedhof sondern nur in

das Sterbehaus zur Aussicht

beim Tragen des Sarges

aus dem Sterbezimmer und

beim Einschieben in den Leichenwagen.

Für Leichenbegängnisse

von außerhalb der Stadtge-

markung z B. Oberrad, Niederrad rc., sowie für solche innerhalb der Stadtgemarkung aber in einer Entfernung von über einer Stunde Weges vom Sterbehaus bis zum Friedhof wird die l^fache Taxe, und bei einer Entfernung von 2 Stunden und darüber die doppelte Taxe der ge-

wählten Beeldigungsklasse berechnet.

§ 88. Insoweit auf die Zuziehung von Leichen­begleitern verzichtet wird (§ 86) ermäßigen sich die vorstehend angegebenen Begräbnißtaxen um die Selbst­kosten der Friedhofs-Commission für die Bezahlung von Leichenbegleitern.

§ 89. Der Leichen-Commissär ist verbunden, bei Aufnahme der Anordnung eines Leichenbegängnisses die Hinterbliebenen des Verstorbenenen mit Allem bekannt zu machen, was nach der Begräbnißordnung und dem Geschäftsgänge zu beobachten ist. Kann die zur Vor­nahme des Leichenbegängnisses gewünschte Stunde nicht eingehalten werden, so hat er dies alsbald im Sterb­hause anzuzeigen. Für diese Bemühung ist der Leichen- Commissär nicht berechtigt Vergütung zu fordern. Wird er dagegen zum Ansagen des Sterbefalles, zur Besor­gung aus Aemtern oder dergl. verwendet, so kann er für solche Bemühungen eine Vergütung nach dem Maß­gabe von 6 di pro Tag beanspruchen.

Das Actuariat wird auf Verlangen der Hinter­bliebenen die von dem Leichen-Commissär ihnen vorge­legte Rechnung prüfen und durch Unterschrift unentgelt­lich beglaubigen.

§ 90. Aus der an die Friedhofs-Commission ent­richteten Begräbnißtaxe werden die Bemühungen des gesammten betheiligten Personals, namentlich des Leichen- Commissärs und der Leichenbegleiter, sodann die Kosten der Fertigung des Grabes, der Benutzung des Leichen­wagens nebst Bespannung, einschließlich alles Trink­geldes taxmäßig bestritten und ist keinerlei weitere Vergütung bei dem Leichenbegängnisse zu verabreichen.

6. Kastenwesen.

8 91. Die Beerdigungs-Gebühren erhebt die Fried­hofs Commission gegen Quittung.

Dem Dienstpersonal wird die ihm zukommende Gebühr jeden Monat ausgezahlt, einem Jeden nach seiner Taxe und gegen entsprechende Bescheinigung, worüber der Actuar allmonatlich eine Uebersicht aufstellt. Zugleich fertigt derselbe ein; Zusammenstellung der an jedem Monatstage stattgehabten Begräbnisse.

Jedes Jahr prüft und revidirt das Stadt-Rechnungs- Revisions-Colleg die Begräbnißbücher und die monat­lichen Zahlungslisten mit Belegen.

H. Registratur.

§ 92. Um auf eine jede Anfrage möglichst gleich Auskunft ertheilen zu können, sind zu sämmtlichen Büchern die nöthigen Register geführt. Außerdem ent­hält die Registratur sämmtliche Actenstücke, Eingaben, Erlasse, Protokolle, Verordnungen re. mit vollständigem Register.