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lungen ungehindert stattfinden und die Friedhofs-Com­mission wird dieselben, soweit als thunlich, durch ihre Angestellten fördern lassen, vorausgesetzt, daß sie den durch die Begräbnißordnung getroffenen Anordnungen nicht zuwider laufen oder dieselben behindern.

§ 62. Dem Friedhofs-Verwalter, welchem die ge­nügende Anzahl Todtengräber und Gehülfen zur Ver­fügung gestellt ist, liegt die Ueberwachung der zeitigen und richtigen Anfertigung der Gräber ob.

Diese hat nach Anweisung des Friedhofs-Verwalters, welchem die Bestimmung des Grabes durch den Ober« todtengräber von dem Aetuariat überbracht wird, durch die hierzu beorderten Todtengräber, bezw. deren Gehülfen den Tag vor der Beerdigung zu geschehen.

Z 63. Jedes Grab, mit Ausnahme der Gräber für Kinderleichen, deren Größe der Friedhofs-Verwalter besonders bestimmt, muß 7 Schuh = 1,99 Mtr. Länge, 3 Schuh = 0,85 Mtr. Breite und 6 Schuh = 1,70 Mtr. Tiefe haben.

§ 64. Zur Beerdigung und zum Transport dürfen nur Särge in paffender Größe verwendet werden, welche so coustruirt und frisch bis zum Rande so verdichtet sind, daß jedes Auslaufen und Durchsickern von Flüßig- keit verhindert ist und bei welchem der Boden und die Seitentheile aus Brettern der ganzen Sarglänge herge­stellt sind.

Z 65. In Gräber der allgemeinen Begräbnißplätze dürfen in Anbetracht der Wiederbenutzung nur Särge von Tannenholz, in die Grüfte mit Rücksicht auf die länger andauernde Benutzung derselben und deßhalb erforderlich werdende Haltbarkeit der Särge nur solche von Eichenholz oder Metall eingesenkt werden.

§ 66. Die Friedhofs-Commission kann unvorschrifts­mäßige Särge auf Kosten der Antragsteller durch vor­schriftsmäßige ersetzen.

67. Ausgrabungen von Leichen zur Uebertragung in andere Begräbnißstätten bedürfen der Genehmigung der Friedhofs-Commission.

B. Begräbniß-Personal.

1. Leichen-Commifsäre.

§ 68. Die Stadt wird in 5 Bezirke eingetheilt nämlich:

Iter oder s ü d l i ch e r B e z i r k. Bestehend aus Sachsen­hausen nebst Gemarkung und einem Theile der Stadt auf dem rechten Mainufer; von der Brücke durch die Fahrgasse, Predigerstraße, Frohnhofstraße, Börneplatz, Rechueigraben- straße, Ostendstraße und Hanauer Landstraße begrenzt.

2ter oder östlicher Bezirk. Gebildet aus dem öst­lichen Stadttheil und anschließend an vor­

stehenden Bezirk, ferner durch die östliche Seite der Fahrgasse, gr. Friedbergerstraße, Altegasse, Petersstraße, Eckenheimer Landstraße und von hier durch die Frankfurter Gemarkungsgrenze bis zur Höhenstraße in Bornheim, hier durch deren südliche Seite und die südliche Seite der Bornheimer Landwehrstraße begrenzt.

3ter oder nördlicher Bezirk. Bestehend aus dem mittleren Stadttheile, von der östlichen Seite der Bockenheimer Landstraße, großen Bocken- heimergasse, Zeil, Liebfrauenstraße, Neue Kräme, Römerberg und Fahrthor bis zur Grenze der vorstehenden Bezirke.

4ter oder westlicher Bezirk. Bestehend aus dem Westende, begrenzt durch die westliche Seite der im 3teu Bezirk benannten Straßen und das Mainufer.

5ter oder Bornheimer Bezirk. Bestehend aus der Gemarkung Bornheim bis zur nördlichen Seite der Höhenstraße und der Bornheimer Land­wehrstraße.

Für jeden dieser 5 Bezirke wird ein Leichen- Commissar, ohne Rücksicht auf religiöses Glaubensbe- kenntniß bestellt, dem erforderlichen Falls ein Adjunkt beigegeben werden kann.

2. Leicheu^egleiter.

8 69. Die Leichenbegleiter werden ohne Rücksicht auf ihre religiöse Confession in einer festgesetzten Reihenfolge nach Maßgabe der Anmeldung der Sterbe­fälle verwendet.

Ueber die Zahl der anzustellendeu Leichenbegleiter entscheidet die Friedhofs-Commission nach Maßgabe des Bedürfnisses.

3. Todtengräber.

8 70. Sowohl für den Friedhof vor Frankfurt, als für denjenigen vor Sachsenhausen und Bornheim wird die erforderliche Anzahl Todtengräber nach dem Ermessen der Friedhofs-Commission bestellt.

4. Wagenführer.

ß 71. Bezüglich des Leichenfuhrwesens ist ein Ver­trag abgeschlossen, wonach gegen entsprechende Ver­gütung die Wagenführer zu stellen und bei den Leichen­fuhren nur Pferde von schwarzer Farbe zu verwenden sind

C. Begräbnißplätze.

1. In d er Reihe.

8 72. In der Mitte der Friedhöfe befindet sich die allgemeine Begräbnißstätte für Erwachsene und für Kinder. Die Ueberlassung des Raumes zu Beerdigung auf derselben geschieht unentgeltlich.