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§ 45. Die Aufnahme einer Leiche in das Leichenhaus darf nur mit Genehmigung der Friedhofs - Commission oder des zuständigen Polizei-Reviers und auf Vorlage eines ärztlichen Beistellscheins erfolgen.
8 46. Die Leichen, welche in das Leichenhaus verbracht worden sind, dürfen nicht eher begraben werden, bis an denselben untrügliche Kennzeichen der Verwesung sich eingestellt haben.
8 47. Die in das Leichenhaus aufgenommene Leiche wird in eine der dazu erbauten, abgesonderten Zellen verbracht, gleichzeitig werden die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln angeordnet.
8 48. Der Zutritt zu den Leichen kann, sobald die Angehörigen sie einmal der Obhut der öffentlichen Anstalt übergeben haben, aus Gesundheitsrücksichten nicht unbedingt gestattet werden, sondern hängt für Personen die nicht zu den mit der Oberaufsicht beauftragten Behörden gehören, von der Erlanbniß des Friedhofs-Verwalters ab.
Die Einsicht in die Zellen steht dagegen den Verwandten jederzeit frei.
8 49. Die Särge der in hiesiger Stadt Verstorbenen werden eine Stunde vor der Beerdigung geschlossen. Ein nochmaliges Oeffnen derselben auf Wunsch der Angehörigen darf nicht stattfinden.
Die Särge der an Cholera, Typhus, Blattern, Dyphterie, Scharlach, Rothlauf Verstorbenen werden verschlossen aufgestellt und dürfen zur Besichtigung seitens der Angehöigen nicht mehr geöffnet werden.
Särge, welche von auswärts beigestellt werden, bleiben geschlossen.
Dem Friedhofs-Verwalter ist es gestattet, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.
8 50. In dem Leichenhaus wird ein Register angelegt, in welches Stand und Name des Verstorbenen, sein Alter, die letzte Krankheit, Tag und Stunde des Todes, der Beisetzung in das Leichenhaus, der Beerdigung und der Name des letzten Arztes einzutragen sind.
8 51. Dem Leichenhauswächter ist ein Raum zum Aufenthalte angewiesen, von welchem aus ihm die Einsicht in eine jede Zelle ermöglicht ist. Zu dem Ende ist dieser Raum und die Zellen, worin sich zur Beobachtung beigesetzte Leichen befinden, zeitig und hinreichend bei eintretender Dämmerung zu beleuchten.
8 52. In dem Leichenhaus ist die strengste Reinlichkeit zu beobachten. Es liegt dem Friedhofs Verwalter, wie den Leichenhaus-Wächtern ob, stets hierfür, wie für reine Luft durch Anwendung geeigneter Mittel Sorge zu tragen.
8 53. Ist eine Leiche zur Beobachtung beigefetzt, so ist ein Wächter hierzu Tag und Nacht zu bestellen und der Friedhofs-Verwalter darf sich, so lange die Beobachtung angeordnet ist, nicht von dem Friedhofe entfernen.
8 54. Bei kalter Jahreszeit sind die Zellen, worin Leichen zur Beobachtung beigesetzt sind, angemessen erwärmt zu erhalten.
8 55. Eine Leiche, woran sich Zeichen des Lebens offenbaren, wird sofort in ein Zimmer gebracht und ist von dem Friedhofs-Verwalter sodann schleunigst ein Arzt herbeizurufen, um das weiter Erforderliche vorzukehren.
3. Wohnungen der Friedhofs-Verwalter.
8 56. Auf den 3 Friedhöfen sind in möglichst naher Verbindung mit dem Leichenhause geeignete Wohnungslokalitäten für die Friedhofs-Verwalter, sowohl zur Ermöglichung steter Ueberwachung beigesetzter Leichen als der Beerdigungen und der Friedhofs-Anlagen hergestellt.
II. Abschnitt.
Von den Begräbnissen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
^ 57. Das Begräbniß eines Verstorbenen wird durch das Actuariat der Friedhofs-Commission auf Anzeige des Standesamts und der Hinterbliebenen angeordnet.
8 58. Die Leichen dürfen in keinem Falle vor Ablauf von drei Nächten und nur auf des betreffenden Arztes pflichtmäßige Bescheinigung, daß an der Leiche unzweifelhafte Zeichen des Todes vorhanden sind, beerdigt werden, ausgenommen, wenn dies im öffentlichen Gesundheits-Interesse geboten erscheint, ferner wenn die frühere Beerdigung wegen vorgeschrittenen Verwesungs- Prozesses oder wegen Section auf ärztlichen Antrag von der Polizei-Behörde gestattet worden ist.
8 59. Es ist aus fanitären Gründen, und im Interesse der Hinterbliebenen wünschenswerth, daß die Leichen möglichst kurze Zeit in den Wohnungen belassen, demnach baldmöglichst nach erfolgtem Ableben bis zum Eintritt des Verwefungsprozeffes in dem Leichenhause beigesetzt werden, von wo aus sodann die Beerdigungen stattfinden.
Von dem Actuariate und den Leichen-Commissären ist in geeigneten Fällen auf die Zweckmäßigkeit obiger Maßregel hinzuweisen.
8 60. Ein Leichenbegängniß kann nur zu der dafür festgesetzten Zeit und insofern die Leiche nicht in dem Leichenhaus beigesetzt worden ist, von dem Sterbehause aus stattfinden; im anderen Falle hat dasselbe vom Friedhofportale aus zu geschehen.
Dasselbe wird von dem hierzu bestellten Leichen- commissär geleitet, welchem in der Regel eine Begleitmannschaft beigegeben ist.
8 61. Bei den Leichenbegängnissen auf den städtischen Friedhöfen können die üblichen kirchlichen Hand-